- Leistungsabfall in 63303 Dreieich seit dem 08.10.14 Beitrag #1
Cpt.Hardy
bei mir kommt seit dem 08.10.14 (Termin wurde auch von UM verifiziert) gerade mal 20 - 22 mb/s an egal zu welcher Tageszeit ich checke. Ich habe eine 50mb Verbindung bestellt und lt. Gesetzgeber muß der Provider mindestens 75% vom versprochenen Volumen erbringen.
Nach vielen Vertröstungen und vielen Anrufen beim Service-Team wurde gestern ein Techniker mit dem Problem beauftragt.
Dieser hat mir soeben telefonisch bestätigt, das in Dreieich seit diesem Termin niemand eine höhere Datenrate bekommt. Grund wäre der gestiegene Traffic und die gestiegene Kundenzahl, die das UM Netzt nicht verkraftet. Das Problem wird auch bis auf weiteres bei uns bestehen bleiben.
Er hat mir empfohlen mit dem Service-Team über einen Preisnachlass zu verhandeln.
Das passt besten zu der ab 01.02. angekündigten Preiseerhöhung. Ich werde das jetzt schriftlich formulieren und ankündigen, daß ich auch nur die Hälfte zahlen werde. Kann man eigentlich die Einzugsermächtigung kündigen?
Alternativ könnte man den Vertrag kündigen:
Nach vielen Vertröstungen und vielen Anrufen beim Service-Team wurde gestern ein Techniker mit dem Problem beauftragt.
Dieser hat mir soeben telefonisch bestätigt, das in Dreieich seit diesem Termin niemand eine höhere Datenrate bekommt. Grund wäre der gestiegene Traffic und die gestiegene Kundenzahl, die das UM Netzt nicht verkraftet. Das Problem wird auch bis auf weiteres bei uns bestehen bleiben.
Er hat mir empfohlen mit dem Service-Team über einen Preisnachlass zu verhandeln.
Das passt besten zu der ab 01.02. angekündigten Preiseerhöhung. Ich werde das jetzt schriftlich formulieren und ankündigen, daß ich auch nur die Hälfte zahlen werde. Kann man eigentlich die Einzugsermächtigung kündigen?
Alternativ könnte man den Vertrag kündigen:
Dem Recht zur außerordentlichen Kündigung steht auch die Regelung in den AGB des Providers nicht entgegen. Diese ist unwirksam, weil der Kunde dadurch unangemessen benachteiligt wird. Er muss nicht weiterhin den Preis für höher vereinbarte Bandbreiten bezahlen, wenn er nur die halbe Leistung abrufen kann (AG Fürth, Urteil vom 7. 5. 2009, Az. 340 C 3088/08).