- BMWi legt Entwurf einer NNVO vor! Beitrag #1
HNIKAR
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Gute Neuigkeiten (vor allem für gegängelte Kabelinternetkunden)!
Das Bundeswirtschaftsministerium hat am Dienstag, den 22. Juni, seinen Entwurf für die Netzneutralitätsverordnung (NNVO) veröffentlicht.
Diese schreibt erstmals rechtwirksam die Grundsätze der Netzneutraliät für die Bundesrepublik Deutschland nieder.
Die Ministerialverordnung wird als Ausführungsbestimmung zu § 41 Abs. 1 TKG ergehen und entsprechend vom BMWi erlassen werden.
Mit einem zeitnahen Inkrafttreten innerhalb der nächsten Wochen und Monate ist daher zu rechnen.
Ich habe mich intensiv mit der Verordnung befasst und bin - im Gegensatz zu vielen technisch und rechtlich unversierten/kurzsichtigen
Kommentatoren - ziemlich begeistert. Man darf nicht vergessen, dass mit dieser NNVO tatsächlich Neuland betreten wird und wir ohne
unbestimmte Rechtsbegriffe nicht auskommen werden. Ins Detail auskonkretisierte technische Begriffe bringen uns in der Sache nicht weiter.
Eine funktionierende Netzneutralität werden wir ohnehin erst dann bekommen, wenn die ersten Fälle vor Gericht ausgefochten werden.
Die NNVO zu blockieren ist daher nicht zielführend. Nachbesserungen sind schließlich jederzeit möglich, da kein Parlament erforderlich...
Der vielkritisierte § 2 Abs. 3 NNVO muss so kommen. Ohne diesen und auf Grundlage von § 2 Abs. 1 - 2 und Abs. 4 wird es nämlich nicht
möglich sein NGN Dienste wie VoIP & VoC sowie IPTV-Multicast und andere "Managed Services" anzubieten. Die Absätze 1 und 2 stehen
als Absolutheitsgrundsatz und sind für sich genommen in der praktischen Anwendung geradezu "radikal". Auch unter Berücksichtigung
des Grundsatzes der Privatautonomie halte ich dieser Regelung für geboten. Ohne dieses "Einfallstor" welches effektiv aber keines ist,
könnte die Verordnung bei Klagen durch die Provider sofort wieder einkassiert werden. Hier der Text:
Ohne jetzt weiter in die Kritik und ins Detail zu gehen möchte ich an dieser Stelle die - aus meiner Sicht - signifikanteste Änderung für
Kabelinternetkunden vorstellen. Ganz entscheidend und begrüßenswert wirkt sich hier § 4 NNVO aus;
Das bedeutet konkret, dass auch die Kabelnetzbetreiber mit Inkrafttreten der Verordnung alle technischen Maßnahmen
ergreifen müssen, um eine Provisionierung von freien Geräten zu ermöglichen. Wenn ich hier auf das bisherige
Geschäftsgebahren unserer beiden großen deutschen KNB (UMKBW und KD) blicke, dann freut mich sehr, dass das Ende
der bisherigen, verabscheuungswürdigen Praxis naht;
- der Kunde hat die Wahl zwischen subventioniertem, konfektioniertem Providergerät und freien Geräten
- keine lächerliche WLAN-Aktivierungebühr u. ä. Abzockentgelte mehr
- keine Sperrung der VoIP/SIP-Register mehr, Anbieter können eingetragen werden
- volles Featureset, das der Hersteller vorsieht
Das dürfte dazu führen, dass UMKBW die Routerfirmwares der Kabefritzen und das komplette Featureset endlich in die Hände von AVM
legt, um wenigstens die Routerkonsistenz an den eigenen Anschlüssen zu wahren und den Verwaltungsaufwand gering zu halten...
Ansonsten würde nämlich keiner, der auf die Komfortfunktionen wert legt, noch zu einem Subventionsgerät von UMKBW greifen.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat am Dienstag, den 22. Juni, seinen Entwurf für die Netzneutralitätsverordnung (NNVO) veröffentlicht.
Diese schreibt erstmals rechtwirksam die Grundsätze der Netzneutraliät für die Bundesrepublik Deutschland nieder.
Die Ministerialverordnung wird als Ausführungsbestimmung zu § 41 Abs. 1 TKG ergehen und entsprechend vom BMWi erlassen werden.
Mit einem zeitnahen Inkrafttreten innerhalb der nächsten Wochen und Monate ist daher zu rechnen.
Ich habe mich intensiv mit der Verordnung befasst und bin - im Gegensatz zu vielen technisch und rechtlich unversierten/kurzsichtigen
Kommentatoren - ziemlich begeistert. Man darf nicht vergessen, dass mit dieser NNVO tatsächlich Neuland betreten wird und wir ohne
unbestimmte Rechtsbegriffe nicht auskommen werden. Ins Detail auskonkretisierte technische Begriffe bringen uns in der Sache nicht weiter.
Eine funktionierende Netzneutralität werden wir ohnehin erst dann bekommen, wenn die ersten Fälle vor Gericht ausgefochten werden.
Die NNVO zu blockieren ist daher nicht zielführend. Nachbesserungen sind schließlich jederzeit möglich, da kein Parlament erforderlich...
Der vielkritisierte § 2 Abs. 3 NNVO muss so kommen. Ohne diesen und auf Grundlage von § 2 Abs. 1 - 2 und Abs. 4 wird es nämlich nicht
möglich sein NGN Dienste wie VoIP & VoC sowie IPTV-Multicast und andere "Managed Services" anzubieten. Die Absätze 1 und 2 stehen
als Absolutheitsgrundsatz und sind für sich genommen in der praktischen Anwendung geradezu "radikal". Auch unter Berücksichtigung
des Grundsatzes der Privatautonomie halte ich dieser Regelung für geboten. Ohne dieses "Einfallstor" welches effektiv aber keines ist,
könnte die Verordnung bei Klagen durch die Provider sofort wieder einkassiert werden. Hier der Text:
(3) Eine inhaltsneutrale an technischen Erfordernissen orientierte Transportklassifizierung
(Qualitätsdienstklassen) ist keine willkürliche Verschlechterung von Diensten, solange
dem Endnutzer Wahlmöglichkeiten erhalten bleiben. Eine Differenzierung von
Entgelten nach Qualitätsdienstklassen ist keine ungerechtfertigte Behinderung oder
Verlangsamung des Datenverkehrs.
Ohne jetzt weiter in die Kritik und ins Detail zu gehen möchte ich an dieser Stelle die - aus meiner Sicht - signifikanteste Änderung für
Kabelinternetkunden vorstellen. Ganz entscheidend und begrüßenswert wirkt sich hier § 4 NNVO aus;
Diese "lex avm" ist das endgültige und notwenige Verbot des Netzabschlussgeräte- bzw. Routerzwangs! :super:§ 4 Reichweite der Netzneutralität
Nach Maßgabe des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
dürfen Betreiber das Gebot der Netzneutralität nicht dadurch beeinträchtigen,
dass sie den Netzzugang nur über ein von ihnen bestimmtes Endgerät ermöglichen.
Der Netzabschluss muss grundsätzlich über ein vom Nutzer frei wählbares Endgerät
technisch zugänglich sein.
Das bedeutet konkret, dass auch die Kabelnetzbetreiber mit Inkrafttreten der Verordnung alle technischen Maßnahmen
ergreifen müssen, um eine Provisionierung von freien Geräten zu ermöglichen. Wenn ich hier auf das bisherige
Geschäftsgebahren unserer beiden großen deutschen KNB (UMKBW und KD) blicke, dann freut mich sehr, dass das Ende
der bisherigen, verabscheuungswürdigen Praxis naht;
- der Kunde hat die Wahl zwischen subventioniertem, konfektioniertem Providergerät und freien Geräten
- keine lächerliche WLAN-Aktivierungebühr u. ä. Abzockentgelte mehr
- keine Sperrung der VoIP/SIP-Register mehr, Anbieter können eingetragen werden
- volles Featureset, das der Hersteller vorsieht
Das dürfte dazu führen, dass UMKBW die Routerfirmwares der Kabefritzen und das komplette Featureset endlich in die Hände von AVM
legt, um wenigstens die Routerkonsistenz an den eigenen Anschlüssen zu wahren und den Verwaltungsaufwand gering zu halten...
Ansonsten würde nämlich keiner, der auf die Komfortfunktionen wert legt, noch zu einem Subventionsgerät von UMKBW greifen.