Sehr geehrter Herr XXXXXX,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 06.10..2010 an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur. Auf Ihre Frage eingehend, möchte ich auf die Rechtsgrundlage und somit auf diesbezügliche Befugnisse der Bundesnetzagentur verweisen.
Im Telekommunikationsgesetz (TKG) ist in den §§ 78 ff. der Bereich der Universaldienstleistungen geregelt. Dieser dient der Umsetzung verfassungs- und auch europarechtlicher Vorgaben, die eine Grundversorgung der Bevölkerung mit Telekommunikationsdienstleistungen sicherstellen.
Die Versorgung mit den Rundfunk und TV-Dienstleistungen ist keiner der Universaldienstleistungen Sprachtelefondienst, Auskunftsdienst, Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen, Bereitstellung von Telefonstellen und von Übertragungswegen zuzuordnen. Die Grundversorgung mit Rundfunkdienstleistungen (Hör- und Fernsehrundfunk) ist vielmehr im Rundfunkstaatsvertrag geregelt und damit Sache der Bundesländer. Regulatorische Eingriffe hinsichtlich der Netzgestaltung sind der Bundesnetzagentur deshalb nicht möglich.
Der Kabelanschluss ist eine Wettbewerbsleistung. Die Kabelnetzbetreiber sind nicht verpflichtet, eine Verkabelung vorzunehmen, wenn sie dies aus ökonomischen oder anderen Gründen nicht möchten oder nicht können. Sofern in Ihrem Gebiet bzw. in Ihrer Wohnstraße nur ein Kabelnetzanbieter Anschlüsse vorhält, müssten Sie andere Lösungsmöglichkeiten wählen, die Ihnen einen vergleichbaren Zugang zu den Medien bieten. Hier sei der Hinweis auf die Nutzung von Satellitenantennen, welche nicht in allen Fällen äußerlich sichtbar aufgebaut werden müssen, und die "Digitale Antennen TV DVB-T"-Versorgung verwiesen. Der von Ihnen ggf. gewünschte Empfang der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten inkl. der jeweiligen Regionalprogramme (Grundversorgung) ist über eine DVB-T-Hausantenne und in der Regel über die DVB-T-Zimmerantenne des Fernsehers möglich.
Auch die Programmbelegung in Kabelanlagen fällt nicht in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur. In Wahrnehmung ihrer Kulturhoheit entscheiden die einzelnen Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland selbst, welche Programme in die Kabelanlagen im jeweiligen Bundesland eingespeist werden dürfen bzw. einzuspeisen sind. Zuständig dafür sind die Staatskanzleien oder die mit dieser Aufgabe von ihnen beauftragten Landesmedienanstalten.
Die Regulierungsauflagen der Bundesnetzagentur betreffen das Unternehmen, das auf einem definierten und abgegrenzten Markt nach § 9 TKG marktbeherschend ist. Der Endkundenmarkt für Breitbandzugang unterliegt nicht der Regulierung, da kein Unternehmen marktbeherschend ist. Dies gilt nicht nur für Kabelnetzbetreiber, sondern für alle Anbieter breitbandiger Zugangsprodukte für Endkunden.
Auf den Breitbandanschlussmärkten liegen auch keine regionalen Monopolstellungen von Kabelnetzbetreibern vor, da parallel zur Kabelinfrastruktur die TK-Infastruktur vorhanden ist.
Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass Verträge mit Telekommunikationsunternehmen grundsätzlich denselben rechtlichen Regelungen wie Verträge mit Unternehmen aus anderen Wirtschaftsbereichen (beispielsweise den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)) unterfallen. Hier handelt es sich demnach um rein privatrechtliche Vertragsverhältnisse zwischen Kunden und Unternehmen. Von daher vermag ich es mangels Zuständigkeit leider nicht, Ihre bestehenden vertraglichen Verhältnisse zu prüfen und eine Sichtung und Bewertung der dargelegten Probleme vorzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Verbraucherservice
[email protected] http://www.bundesnetzagentur.de
07.10.10