Wenn es keine Aufzeichnungen gäbe, hätte man dem Threadstarter nicht die Nummern nennen können, über die die meisten Gebühren angefallen sind. Es wäre daher nach wie vor interessant zu wissen, wer angerufen wurde. Von Televoting über Faxabruf und Auslandsgespräch bis zur Erotik-Hotline ist derzeit alles vorstellbar.
Dies muß aber keine Billingrelevante Aufzeichnung bzw. kein vollständiger Verkehrsdatensatz sein. Ein Billingrelevanter Verkehrsdatensatz besteht aus Startdatum - Startuhrzeit - Enddatum - Enduhrzeit - Dauer in Sekunden - Angewählte Rufnummer - Kosten der Verbindung // Zusätzlich noch ein paar Angaben für das vereinfachte Lesen und verstehen beim Kunden sowie Billinginterne Infos die nur für interne Belange genutzt werden.
Wenn nun die für die Abrechnung notwendigen Daten gelöscht werden da diese nicht gespeichert werden sollten, kann immer noch ein rudimentärer Datensatz vorhanden sein um derartige Anfragen zumindest ansatzweise klären zu können. Hierbei ist es denkbar das hierfür das Startdatum als reinese Datum genommen wird, zusätzlich die angewählte Rufnummer und evtl. noch was es für eine Verbindung war. Somit wäre keine Abrechnungstechnisch relevanten Daten mehr vorhanden.
Hallo.
Ob man einen Einzelverbindungsnachweis (EVN) aufgrund dieser Argumentation nicht ausstellen kann bzw. bekommt - keine Ahnung. Lt. dem hier geschilderten Kontext wäre dies wohl möglich. Telkos sind verpflichtet ein sogenannte "Call Detail Records" (CDR, dt. Kommunikationsdatensatz kurz KDS) zu führen, auf deren Grundlage die Rechnungsstellung erfolgt. Gewöhnliche Kunden, wie wir nun alle einemal sind, werden kaum Zugriff auf den CDR bekommen.
Es stellt sich eine einfache: Hat ein Kunde Anspruch auf eine nachträgliche Prüfung von kostenpflichtigen Gesprächen - Ja (meine Meinung) sonsz könnte man einen Betrag von irgendwas in Rechnung stellen, aber nicht unbegrenzt, da Telkos diese Rechnungsdaten (nicht CDR/KDS) nicht unbegrenzt vorhalten müssen.
Gruß
Conscience
Natürlich hat der Kunde ein generelles Recht auf Prüfung seiner Rechnung. Nur der Kunde entscheidet hierbei wieviel Möglichkeiten der Prüfung er einräumt (Also EGN oder nicht und bei vorhandenem EGN innerhalb der Rechnungsrekla Frist oder nicht).
Das nachträgliche Ausstellen eines EGN ist keine Fragen von wollen oder können sondern vom dürfen. Wenn UM in deren AGBen für die Telefonie, habe die nicht durchgesehen, angibt das ohne vom Kunden gewünschten EGN die Verkehrsdaten gelöscht werden sobald die Rechnung erstellt worden ist und mir auf verlangen nachdem die Rechnung erstellt wurde aber einen EGN zusenden kann, welcher auch den Vorgaben eines EGN entspricht, dann wäre das sofort was für die BNetzA bzw. den guten Herrn Peter Schaar.
CDR's und Verkehrsdaten sind zwei Begriffe mit der gleichen Bedeutung. Das eine Brancheninterner Fachterminus das andere aufgehübschtes verständlicheres Wort. Und genau diese sind nach erfolgter Abrechnung, wenn nicht anders zwischen Kunden und Anbieter vereinbart, aus dem System zu löschen bzw. um die billingrelevanten Elemente zu verringern.
Und bzgl. "Betrag von irgendwas in Rechnung stellen"... Auch hier kann ich ein Studium des TKG 45i ans Herz legen, da dort genau dies auch angesprochen ist. Kurz zusammengefasst wird dort erklärt das wenn aus technischen Gründen keine Verkehrsdaten gespeichert werden / wurden, die Reklamationsfrist überschritten oder zwischen Kunde und Anbieter vereinbart wurde das diese nicht gespeichert werden sollen (Fall - Kein EGN gewünscht oder vom Kunden vergessen zu aktivieren) trifft den Anbieter keine Nachweispflicht der Verbindung bzw. der erbrachten Leistungen.
Denn sonst würden ja ganz schlaue Leute auf die Idee kommen keinen EGN haben zu wollen, für tausende Euro Service/Premiumhotline anzurufen und dann nach Rechnungsstellung zu behaupten das diese die Nummer nie angewählt haben. Dies dann mit dem gleichzeitigen süffisanten Unterton... "Da Ihr ja meine Daten löschen mustet, beweist mir mal das ich die Nummer tatsächlich gewählt habe. Da Ihr das hierdurch aber nicht mehr könnt SOFORT MEIN GELD ZURÜCK".
Einzig die Chance eine generelle allgemeine Prüfung des Abrechnungssystemes zu wünschen ob dieses im allgemeinen so rechnet wie es das zu tun hat.
Eine spezifische Prüfung ist ja aufgrund der fehlenden Daten nicht möglich.
Warum UM jetzt eine Gutschrift gegeben hat...
Weil es hier eine ganz klar kalkulierte Rechnung ist... Wieviel Manpower kostet es, in Zeit und Geld, die Rekla zu lesen, auf ihren Gehalt zu prüfen, zu prüfen ob diese generell berechtigt oder unberechtigt ist, evtl. sogar eine kurzprüfung zu veranlassen, dann dem Kunden eine Information per Email oder Brief zukommen zu lassen in dem Ihm dann mitgeteilt wird "He du bekommst von uns gar nix weil kein EGN usw. etc. pp". Daraufhin wir der TO dann eine Erwiederung an UM verfassen.
Diese muss dann wieder gelesen, geprüft, bearbeitet werden. Worauf der TO vielleicht eine weitere Absage erhält aber nicht aufgeben möchte und erneut eine Antwort schreibt, welche dann........
Da der TO sich ja wohl einsichtig/verständig gezeigt hat und auch entsprechende Maßnahmen von sich aus ergriffen hat um weitere "Fehlabrechnungen" möglichst zu unterbinden, ist UM da den kostengünstigeren und vorallem Serviceorientierteren Weg (Kundenzufriedenheit) gegangen und hat, da der "Schadensbetrag" auch nicht sonderlich hoch war, einen Teil der Gebühren erlassen.
Womit aber mit Sicherheit gerechnet werden kann, ist, dass dies eine eimalige Kulanz war. Beim nächsten Mal wird man seitens UM wohl dann auf kompletter Zahlung bestehen. Ebenso wenn es sich nicht wie gesagt um so kleine Beträge handelt. Denn ab einem gewissen "Schadensbetrag" wird selbst UM sagen... "Ne das ist ein bisserl zu viel, da wollen wir die komplette Summe"
Also zusammengefasst... Lohnt sich der Arbeitsaufwand den der Mitarbeiter mit einer peniblen / aufwendigen Bearbeitung des Falles hat in Relation zum erwarteten Gewinn für das Unternehmen ? Oder ist es hier evtl. für uns monetär günstiger und für den Kunden als Serviceempfinden besser wenn wir auf einen Teil verzichten.
Just my 2cent an Erfahrung :zwinker: