Beobachter7 hat keinen Chance gegen Vermieter zu klagen.
Wenn Vermieter einen Vertrag mit UM hat, dann müssen sie auch bezahlen, z.b. dass die Kosten über die Nebenkosten abgerechnet werden.
und ist auch nicht erlaubt, Fassande (Außerwand) zu bohren, um Kabel von aussen zu innen verlegt, sonst fristlos kündigten.
es gibt Urteile, am meisten alle Recht für Vermieter geben.
Gorden: "Du kannst ja dagegen klagen, allerdings wurde bislang z.B. ein fehlendes HD-Angebot noch nicht als Einschränkung des Informationsbedürfnisses beurteilt." --> das interressieren das gericht nicht. Es spielt keinen Rolle, was betrifft: SD oder HD. Und Information ist dfast alle gleich. Es gibt keinen gesetz drauf, was muss nur Hd anschauen. sie haben keinen Ahnung. Es spielt nur einen rolle, was Recht im Vertrag steht, und es geht auch um Gebäude. z.b. Eigentum der Haus, was darf und was darf nicht. z.b. nicht die Bausubstanz beschädigen, so im Gesetz steht und darf Satschlüssel steht, aber muss verstecken, Z.B. Unter im Balkon liegen, sonst Erscheinungsbild gestört.
Grundsätzlich gilt, dass der Balkon als Teil der Mietwohnung - ebenso wie die anderen Räume - vom Mieter frei gestaltet und ausgestattet werden kann. Nur wenn die Konstruktion unerlaubter Weise in die bauliche Substanz des Gebäudes eingreift oder dem Mietvertrag widerspricht, kann der Vermieter die Mieter auffordern, die Nutzung zu beseitigen oder unterlassen.
Allerdings kann die Balkonnutzung mit der Außenwirkung auch zu einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Gebäudes führen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich erneut zum Thema Parabolantenne geäußert: Ist ein Kabelanschluss im Haus verfügbar, kann der Vermieter in der Regel verbieten, dass ein Mieter eine Parabolantenne anbringt. Dieses gelte auch, wenn es sich bei dem Mieter um einen ständig in Deutschland lebenden Ausländer handelt (Beschluss vom 17. April 2007 – VIII ZR 63/04). Wenn dieses besondere Informationsinteresse durch den Bezug eines zusätzlichen digitalen Kabelprogramms befriedigt werden könne, so könne der Vermieter die Genehmigung zur Anbringung einer solchen Antenne auch dem ausländischen Mieter versagen. Die spanischen Mieter hatten geltend gemacht, dass sie über die zusätzlichen Kabelpakete nicht genügend Sender erreichten und dass das Programm zu teuer sei. Zudem befänden sich an dem Haus und den Nachbarhäusern schon zahlreiche Parabolantennen (Das Bundesverfassungsgericht hatte es verboten, wenn ein Vermieter sich einen Mieter aus dem Wald der Parabolantennen „herauspickte“: Beschluss vom 27.10.2006 – BvR 1320/04). Diese Argumente wies der BGH zurück: über einen Decoder seien drei weitere Sender zu empfangen. Mithilfe eines weiteren zu erwerbenden Schlüssels könnten noch vier weitere spanische Sender empfangen werden. Auch wenn sich drei dieser Sender inhaltlich überschneiden sollten, genügten sieben Sender zur Befriedigung des Informationsinteresses auch eines ausländischen Mieters. Ferner gewähre die Informationsfreiheit nur den Zugang zu Informationsquellen, nicht aber dessen Kostenlosigkeit. Zum Antennenwald führte der BGH aus: Zwar hingen drei weitere Antennen am Haus, aber zwei der Antennen dienten der Kabelanlage für die 60 Mietparteien und der Mieter, der die dritte Antenne angebracht habe, werde auf Entfernung in Anspruch genommen. Auf die Situation an den Nachbarhäusern komme es bei der Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters nicht an.
Grüße Alf2011