Unitymedia keinen schriftlichen Vertrag

Diskutiere keinen schriftlichen Vertrag im Allgemein Forum im Bereich Rund um Internet; bin seit Februar 2008 bei unitymedia,und eigentlich ganz zufrieden.Letztens habe ich meinen Unterlagen von UM geschaut und festgestellt,das ich...
  • keinen schriftlichen Vertrag Beitrag #1

John24ffm

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bin seit Februar 2008 bei unitymedia,und eigentlich ganz zufrieden.Letztens habe ich meinen Unterlagen von UM geschaut und festgestellt,das ich keinen schriftlichen Vertrag habe.Als ich bei der Hotline anrief sagte man mir das ich ein Dokument mit den Vertragsdaten bekomme.Inzwischen sind knapp 2 Monate vergangen (mehrmals E-mails geschrieben und Hotline angerufen) aber ich habe noch nichts erhalten
Was kann ich nun tun???
 
  • keinen schriftlichen Vertrag Beitrag #2
Grundsätzlich: gibt es keinen Vertrag, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Und die sind i.d.R. weitaus verbraucherfreundlicher als ein Vertrag. Schau nochmal ganz genau in die e-Mails von UM und auf der Webseite nach.
Normalerweise verweist ein Unternehmen bei seinem Leistungsangebot auf die AGBs (auch bei der Ausführung der Order). Somit gelten die AGBs vor den gesetzlichen Bestimmungen.

Als ich bestellt habe, musste ich ein Häkchen setzen, mit dem ich die AGBs anerkannt habe. Also ist mit der Bestellung und nachfolgender Bestellbestätigung ein Vertrag mit UM zu den AGBs zustande gekommen.

Folglich hast Du einen Vertrag mit UM geschlossen.
 
  • keinen schriftlichen Vertrag Beitrag #3
Heute ist bei mir die schriftliche Bestätigung meines Auftrages per Post gekommen. Und siehe da, die AGBs hingen an. Also ist ein Vertrag auf Basis der AGBs von UM zustande gekommen. So wird das bei Dir dann vermutlich auch sein.
 
  • keinen schriftlichen Vertrag Beitrag #4
Somit gelten die AGBs vor den gesetzlichen Bestimmungen.
Eine AGB steht niemals über dem BGB. Wem willste denn den Mist verkaufen?

BGB ist Gesetz und steht über der AGB der Firmen! :zwinker:
 
  • keinen schriftlichen Vertrag Beitrag #5
Somit gelten die AGBs vor den gesetzlichen Bestimmungen.
Eine AGB steht niemals über dem BGB. Wem willste denn den Mist verkaufen?

BGB ist Gesetz und steht über der AGB der Firmen! :zwinker:

Komisch, warum machen Unternehmen Verträge? Vermutlich um die gesetzlichen Regelungen einzuschränken. Somit stellen die AGBs die vertraglichen Regelungen dar, abweichend von HGB und BGB.
Damit sind i.d.R. Haftung, Gewährleistung usw. betroffen. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Bestimmungen....
 
  • keinen schriftlichen Vertrag Beitrag #6
Eine AGB muss sich an die gesetzlichen Bestimmungen halten.
Jeder Punkt in der AGB muss sich an die gesetzlichen Bestimmungen richten/halten.
Ist ein Punkt in der AGB nicht Gesetzeskonform, ist dieser Punkt nichtig und unwirksam.

Premiere wurde deswegen schon mehrmals von Gerichten verurteilt, oder drauf hingewiesen worden,
das einige Punkte in ihrer AGB nicht Gesetzeskonform sind und somit nichtig und unwirksam sind.
 
  • keinen schriftlichen Vertrag Beitrag #7
Das ist schon insoweit richtig, wenn nicht grundsätzliche Rechte beschnitten werden oder sittenwidrige Formulierungen enthalten sind. Dennoch ist das Gesetz meist auch Auslegungssache. Die AGBs regeln daher sehr genau, wer welche Rechte und Pflichten hat und unter welchen Bedingungen das Geschäft zustande kommt.
Sollten bestimmte Passagen nichtig sein, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

I.d.R. gelten folgende Vertragsstufen, wenn sie entsprechend deklariert sind:
Einzelvertrag vor Rahmenvertrag, Rahmenvertrag vor AGB, AGB vor Gesetz. Wobei sich, und da hast Du Recht, die vertraglichen Formulierungen an den gesetzlichen Regelungen orientieren sollten.

Dennoch kann mittels der AGBs oder anderslautender Verträge bspw. die Gewährleistungsfrist eingeschränkt werden.

Somit hat der o.g. Mensch einen Vertrag auf Basis der AGBs geschlossen, welche sich, das unterstellen wir mal an dieser Stelle, diese an den gesetzlichen Regelungen orientieren. :naughty:
 
  • keinen schriftlichen Vertrag Beitrag #8
Eine Gewährleistungsfrist kann man nicht einschränken, die sind gesetzlich festgelegt.
Für Neuwaren 2 Jahre, Gebrauchtwaren 1 Jahr, B-Waren 1 Jahr usw..

Privatverkäufer können z.B. die Gewährleistungsfrist ausschliessen auf Gebrauchtwaren. Wobei man hier auf die richtige Formulierung achten muss, denn ansonsten ist die nichtig und unwirksam.
 
  • keinen schriftlichen Vertrag Beitrag #9
Eine Gewährleistungsfrist kann man nicht einschränken, die sind gesetzlich festgelegt.
Für Neuwaren 2 Jahre, Gebrauchtwaren 1 Jahr, B-Waren 1 Jahr usw..

Privatverkäufer können z.B. die Gewährleistungsfrist ausschliessen auf Gebrauchtwaren. Wobei man hier auf die richtige Formulierung achten muss, denn ansonsten ist die nichtig und unwirksam.

Das ist so nicht korrekt! Die Gewährleistung kann eingeschränkt werden, auch bei Neuware. Schau Dir doch bitte erstmal das AGB-Gesetz an...

Nochmal, es können vom Gesetz abweichende Regelungen getroffen werden, welche sich in AGBs (B2C- und B2B-Markt) oder in entsprechenden Verträgen (vornehmlich B2B-Markt) widerspiegeln...
Solange durch die Einschränkungen kein Wucher, Sittenwidrigkeit usw. formuliert wird, wird kein Gericht auf dieser Welt das Gesetz über einen Vertrag stellen, welche die gesetzlichen Regelungen konkretisiert und in einem verhältnismäßigem Maß an das Vertragsgeschäft anpasst.....
 
  • keinen schriftlichen Vertrag Beitrag #10
Wenn der Vertrag, verbunden mit der AGB, Gesetzeskonform ist, wird diese auch nie beanstandet.
Warum auch?
Aber des Gesetz ist das Maß aller Dinge. Wenn es dies nicht geben würde, könnte ja jeder machen was er will.
 
  • keinen schriftlichen Vertrag Beitrag #11
Naja, das Gesetz ist nicht immer Maß aller Dinge. Das Gesetz beschreibt lediglich grundsätzliche Regeln, ist oft Auslegungssache und vielfach nicht abschliessend. Daher werden Verträge gemacht.
Im Falle UM oder meinetwegen auch anderer Anbieter, erfolgt der Vertragsschluss auf Basis der AGB, wenn vorhanden. Das Gesetz rückt somit erstmal an die zweite Stelle...
 
  • keinen schriftlichen Vertrag Beitrag #12
Das Gesetz rückt niemals an die zweite Stelle, dass ist leider Quatsch.
 
  • keinen schriftlichen Vertrag Beitrag #13
Naja, das Gesetz ist nicht immer Maß aller Dinge. Das Gesetz beschreibt lediglich grundsätzliche Regeln, ist oft Auslegungssache und vielfach nicht abschliessend. Daher werden Verträge gemacht.
Im Falle UM oder meinetwegen auch anderer Anbieter, erfolgt der Vertragsschluss auf Basis der AGB, wenn vorhanden. Das Gesetz rückt somit erstmal an die zweite Stelle...

VÖLLIGER Blödsinn!
 
  • keinen schriftlichen Vertrag Beitrag #14
Ich denke er meint die Regelungen, die gelten, wenn nichts anderes festgelegt ist, z.B. durch eine AGB... Ob die jetzt "Gesetze" genannt werden

Ich bin kein Experte für AGB usw... Aber z.B. ein Testament kann durchaus auch Teile der "Regelungen", die im Gesetzbuch stehen, ausser Kraft setzen.
 
  • keinen schriftlichen Vertrag Beitrag #15
Vielleicht solltet Ihr doch nochmal einen Rechtsbeistand befragen. Vielleicht habe ich mich auch missverständlich ausgedrückt.

Ein Vertrag wird auf Basis der aktuellen Rechtsprechung bzw. Gesetze erstellt. An dieser Stelle nochmal: Gesetze geben lediglich Regeln vor, wie zu verfahren ist. Sie sind aber meist unterschiedlich auszulegen und häufig nicht abschliessend formuliert.
In den z.B. AGBs werden diese Regeln für das Rechtsgeschäft mit dem jeweiligen Unternehmen genauer spezifiziert. Hierzu zählen folgende Punkte (sehr grob):
- Geltungsbereich
- Vertragsschluss
- Rechte und Pflichten jeder Vertragspartei
- Zahlungsbedingungen
- Regelungen bei Verzug (Zahlung und Leistung)
- Vertragslaufzeiten
- ggfs. Gewährleistungsbeschränkungen
- ggfs. Haftungsbeschränkungen
- sonstige Bestimmungen

Das sind i.d.R. alles Punkte, welche man in irgendeinem Gesetz findet. Diese werden entsprechend den jeweiligen Bedingungen des Rechtsgeschäftes angepasst. Somit soll Klarheit über die Rahmenbedingungen des jeweiligen Rechtsgeschäftes hergestellt werden.
Somit gelten an erster Stelle die AGBs, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Sollten in den AGBs für den Kunden (meist aus Verbraucherschutzgründen der Endkunde gemeint) Passagen enthalten, die gegen die gute Sitte (Wucher usw.) verstossen, dann sind diese Passagen anfechtbar, wenn nicht sogar von Anfang an nichtig.
An Stelle der nichtigen Passagen treten dann selbstverständlich die gesetzlichen Bestimmungen in ihrer Reinform...

Hier mal ein Beispiel: Haftung
Laut Gesetz gilt erst einmal eine uneingeschränkte Haftung. Diese kann auf ein dem Rechtsgeschäft angemessenes Maß angepasst bzw. beschränkt werden.
Eine uneingeschränkte Haftung bei einem Rechtsgeschäft über ein Volumen von 1.000 Euro ist "unverhältnismäßig" und kann daher auf ein z.B. dreifaches Maß reduziert werden. Also maximale Haftung i.H.v. 3.000 Euro. Damit sind i.d.R. Sachschäden/Vermögensschäden oder ggfs. entgangenen Gewinn gemeint (wird i.d.R. separat dargestellt).
Für Personenschäden wird normalerweise uneingeschränkt gehaftet.

Weiteres Beispiel: Zahlungsziel
Laut Gesetz gilt ein sofortiges Zahlungsziel. Dies ist aber nicht so eng gefasst. Daher werden Zahlungsziele in Verträgen fest definiert. Z.B. 30 Tage ab Rechnungsdatum (27 Tage + 3 Tage Postweg).

Somit gelten diese Bedingungen vor dem Gesetz. Erst bei Nichtigkeit treten die gesetzlichen Regelungen ein....

Das war mit meinen Aussagen gemeint.
 
  • keinen schriftlichen Vertrag Beitrag #16
Hi,

für John24ffm möchte ich noch eine Ergänzung zum Thema Vertrag mitteilen. Wenn Du bei UM über das Internet bestellt hast und auch eine E-Mail als Bestätigung erhalten hast, dann ist ein Vertrag zustande gekommen. Hierzu habe ich mir nochmal die AGB und ergänzend dazu das Fernabsatzgesetz sowie BGB angeschaut.
Für Dich interessant sind dabei die §§ 312b bis 312d BGB sowie § 312e BGB.

Grundlaut dieser Paragraphen besagt folgendes:
- Du musst wesentliche Daten Deiner Bestellung vor Versendung einsehen und ändern können, gemeint ist insbesondere das Erkennen und Ändern von Eingabefehlern (dies ist gegeben)
- Du musst die Vertragsbestimmungen vor Bestellung einsehen können (dies ist gegeben, mit dem Link zu den AGBs)
- Du musst den Vertragsbestimmungen vor Bestellung zustimmen, bevor der Auftrag losgeschickt werden kann (dies ist gegeben, mit dem Kontrollkästchen und dem Häkchen)
- Du musst den Zugang der Bestellung umgehend auf elektronischem Wege bestätigt bekommen (E-Mail? - wenn ja, ist dies gegeben)
- die Vertragsbestimmungen müssen einsehbar und speicherbar sein (ist ebenfalls gegeben)

"Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können."

Dies ist ebenfalls gegeben, selbst wenn man ein paar Tage als Karenzzeit einräumt.

Demnach muss UM noch nicht einmal einen Brief mit der Auftragsbestätigung und den AGBs hinterher senden, damit der Vertrag Gültigkeit hat. Also ist, zumindest aus meiner Sicht, somit erstmal alles okay.

Was Deine unbeantworteten E-Mails betrifft, ist dies ein anderes Thema und ich würde das eher im Bereichen Kundenservice ansiedeln.
 
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