Unitymedia Widerrufsrecht auch noch nach Nutzung?

Diskutiere Widerrufsrecht auch noch nach Nutzung? im Allgemein Forum im Bereich Rund um Internet; Ich habe seit knapp einer Woche 3Play 16000, bin aber mit der Internetgeschwindigkeit völlig unzufrieden. Diese Schwankungen von 3 - 18 MBit...
  • Widerrufsrecht auch noch nach Nutzung? Beitrag #1

Schlappohr

Beiträge
64
Punkte Reaktionen
0
Ort
Essen
Ich habe seit knapp einer Woche 3Play 16000, bin aber mit der Internetgeschwindigkeit völlig unzufrieden. Diese Schwankungen von 3 - 18 MBit, nerven einfach nur! Allerdings nutzte ich das Internet trotzdem ein paar Tage, ebenso wie den Digitalreceiver.
Ich bin völlig genervt, und möchte einfach nur noch weg von UM, zurück zu T-Home.
Ist zwar um einiges teurer, aber da hatte ich in den letzten Jahren keine Ausfälle oder Geschwindigkeitseinbussen.

Besteht also die Möglichkeit, alles wieder einzupacken, zurückzuschicken, und 3Play zu widerrufen, oder muß ich als Bittsteller auftreten, und auf Kulanz hoffen? Alles natürlich innerhalb der 14 Tage-Frist! :zwinker:
 
  • Widerrufsrecht auch noch nach Nutzung? Beitrag #2
Du hast dir deine Frage doch schon selbst beantwortet?!
 
  • Widerrufsrecht auch noch nach Nutzung? Beitrag #3
Naja, nicht wirklich. Ich stelle mir immer noch die Frage, ob ich einen Rechtsanspruch auf den Widerruf habe, oder ob ich ausschließlich auf die Kulanz von UM hoffen muß?! :zwinker:
 
  • Widerrufsrecht auch noch nach Nutzung? Beitrag #4
14 Tage Widerrufsrecht hast du ab dem Tag der Bestellung, nicht ab der Freischaltung.
Hier musst du auf die Kulanz von UM hoffen.
 
  • Widerrufsrecht auch noch nach Nutzung? Beitrag #5
14 Tage Widerrufsrecht hast du ab dem Tag der Bestellung, nicht ab der Freischaltung.
Hier musst du auf die Kulanz von UM hoffen.
Sicher?
Ich dachte der Vertrag tritt erst in Kraft wenn die Installation komplett ist und das Modem freigeschaltet wird?!
 
  • Widerrufsrecht auch noch nach Nutzung? Beitrag #6
Das ist richtig, der Vertrag tritt erst mit der Freischaltung in Kraft.
Das 14 tägige Widerrufsrecht ab dem Tag der Bestellung.
Aber UM gewährt jedem Kunden bis zur Freischaltung das Widerrufsrecht, was über die 14 Tage gehen kann.
 
  • Widerrufsrecht auch noch nach Nutzung? Beitrag #7
Gut das ich Techniker und kein Jurist bin :streber:
 
  • Widerrufsrecht auch noch nach Nutzung? Beitrag #8
Besteht also die Möglichkeit, alles wieder einzupacken, zurückzuschicken, und 3Play zu widerrufen, oder muß ich als Bittsteller auftreten, und auf Kulanz hoffen? Alles natürlich innerhalb der 14 Tage-Frist! :zwinker:
Bist Du schriftlich über Dein Widerrufsrecht belehrt worden (z.B. in der Auftragsbestätigung) ? Wenn nein, verlängert sich Dein Widerrufsrecht auf - zunächst einmal - unbestimmte Zeit, siehe . Es müssen alle Informationspflichten seitens des Anbieters erfüllt sein, bevor die Widerrufsfrist beginnt, siehe .

PS: Bin auch kein Jurist, gerade bei Dienstleistungen gibt es ein paar Feinheiten zu beachten.
 
  • Widerrufsrecht auch noch nach Nutzung? Beitrag #9
Öhm, das sind Pflichten für Versandhändler, wie. z.B. Quelle, oder gewerbliche Verkäufer bei eBay.
Hier gilt das BGB für Verbraucherveträge.
BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
 
  • Widerrufsrecht auch noch nach Nutzung? Beitrag #10
Hm, da bin ich aber anderer Meinung. Ich gehe mal davon aus, dass man bei UM telefonisch oder per Internet bestellt hat. Dann gilt das Fernabsatzrecht nach §312b - §312d. Denn genau für solche Fälle, bei denen Verträge "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden", gibt es das neue Gesetz.
Aber selbst nach §355 beginnt die Widerrufsfrist erst nach entsprechender Belehrung. §312 gibt aber dem Verbraucher noch detailliertere Rechte.
 
  • Widerrufsrecht auch noch nach Nutzung? Beitrag #11
In der Auftragsbestätigung, meine ich zumindest, wird der Kunde über die Widerrufsfrist und -recht belehrt.
 
  • Widerrufsrecht auch noch nach Nutzung? Beitrag #12
In der Auftragsbestätigung, meine ich zumindest, wird der Kunde über die Widerrufsfrist und -recht belehrt.
Ja, habe ich auch schon von gehört, dass mittlerweile häufiger eine Auftragsbestätigung verschickt wird :zwinker: Meine Erfahrungen sind da ziemlich anders. Zu den Informationspflichten zählt aber auch z.B. die Nennung der Mindestlaufzeit des Vertrags ... und und und (siehe ). Also ich habe bei meinen ganzen Verträgen mit UM noch nie voll dem neuen Gesetz entsprechende Informationen bekommen. Gerade die Angaben zur Vertragslaufzeit fehlten immer oder waren unvollständig; und selbst nach Auskunft an der Hotline wird diese je nach Mitarbeiter anders genannt.
 
  • Widerrufsrecht auch noch nach Nutzung? Beitrag #13
Mit der Homepage usw. kommt UM mit der Informationspflicht ihrer AGB usw. nach.
In den UM-Shops, die es mittlerweile in fast jeder Stadt gibt, kann sich jeder Kunde informieren und Proschüren geben lassen.
Auf Wunsch kann man sich diese sogar schicken lassen.

In der Auftragsbestätigung steht auf jeden Fall das bestellte Produkt, der monatliche Preis und die Mindestvertragslaufzeit. Bei Telefonkunden steht darin auch die Übergangsrufnummer.
Desweiteren steht darin auch der Aktivierungscode für die E-Mail-Einrichtung.

Worin ich mir leider nicht sicher bin ist halt ob die Widerrufsbelehrung, mit Frist und Datum ab wann diese anfängt, auch drin steht und ob der Auftragsbestätigung auch die AGB anbei liegt.

Das Fernabsatzgesetz greift hier nicht wirklich, da es sich hier um ein Verbrauchervetrag handelt. Der aber dem BGB für Verbrauchervertäge sehr ähnlich ist.

Nachtrag: Das Fernabsatzgesetz steht ja mit in dem BGB für Verbrauchervertäge. Ohje, da hab ich in der Schulung damals net aufgepasst. Hehe :D
 
  • Widerrufsrecht auch noch nach Nutzung? Beitrag #14
Mit der Homepage usw. kommt UM mit der Informationspflicht ihrer AGB usw. nach.
In den UM-Shops, die es mittlerweile in fast jeder Stadt gibt, kann sich jeder Kunde informieren und Proschüren geben lassen.
Auf Wunsch kann man sich diese sogar schicken lassen.
Ja, klar. Damit sind aber nicht die Informationspflichten nach Abschluss eines Vertrages erfüllt. Werbung liest sich immer gut.
In der Auftragsbestätigung steht auf jeden Fall das bestellte Produkt, der monatliche Preis und die Mindestvertragslaufzeit. Bei Telefonkunden steht darin auch die Übergangsrufnummer.
Desweiteren steht darin auch der Aktivierungscode für die E-Mail-Einrichtung.
Theoretisch sollte es so sein, es ist mittlerweile wahrscheinlich auch oft so. Ich habe in meinen 7 Jahren bei ISH/UM aber noch keine einwandfreie Auftragsbestätigung erhalten. Von falschen Produkten bis falsche Preise habe ich schon alles erlebt. An Einzelfälle glaube ich nicht. Was ich zuletzt bei der Kündigung von arena erlebt habe, würde hier eine Seite füllen :zwinker: Service ist und bleibt die große Herausforderung für UM. Wobei Service sich wie eine Bittstellung des Kunden anhört, in der Tat aber zum korrekten Vertragsabschluss und dessen Erfüllung gehört.
Worin ich mir leider nicht sicher bin ist halt ob die Widerrufsbelehrung, mit Frist und Datum ab wann diese anfängt, auch drin steht und ob der Auftragsbestätigung auch die AGB anbei liegt.
Die Widerrufsbelehrung hatte ich schon mal dabei. AGBs auch. Aber beides je nach Laune und Tagesform von UM.

Schönes Wochenende noch ...
 
  • Widerrufsrecht auch noch nach Nutzung? Beitrag #15
Ja, die Auftragsbestätigung ist meistens ein Reinfall bei UM.
Eine Kunde wollte mit mir solange keinen Montagetermin ausmachen, bis UM ihm nicht entlich eine korekte Auftragsbestätigung geschickt haben. In seiner Auftragsbestätigung stand unter anderem, analoger Kabelanschluss monatlich 196,- Euro und dieses drei Mal hintereinander. :brüll:
 
  • Widerrufsrecht auch noch nach Nutzung? Beitrag #16
196€...da hätte ich aber auch gezuckt :D

Mir wurde von der Hotline 3-5x gesagt, dass die Widerufsfrist erst mit Bereitstellung des Anschlusses beginnen würde. Habe ich "damals" auch per Email so bestätigt bekommen, aber finde die Mail nicht mehr :kratz:

Bekanntem wurde vor paar Wochen von der HL aber gesagt, dass er KEINEN 14Tage-Widerruf hätte, da es sich um eine Dienstleistung handeln würde und er ausserdem den Anschluss explizit vor Ablauf einer eventuellen Frist gewollt hätte (er hatte den Techniker angerufen und den Anschluss-Termin vorverlegt). Damit wäre das mit dem Widerruf sowieso hinfällig.

Bin da etwas verwirrt, was denn nun wann und warum zählt. Gab es aber vor paar Wochen einen Artikel drüber in der c't, was/wie zählt. Den finde ich aber gerade auch nicht mehr :gsicht:

btw
"Fernabsatzgesetz" als solches gibt es afaik doch gar nicht mehr, aber die Regelungen sind (wie hier gesagt) ins BGB aufgenommen worden. Oder habe ich was verpeilt?
 
  • Widerrufsrecht auch noch nach Nutzung? Beitrag #17
Das BGB für Verbraucherveträge schützen die Verbraucher und regeln die Pflichten des Anbieters. Darin ist auch das Fernabsatzgesetz enthalten.
Egal was in der AGB steht, es gilt immer das BGB.
Eine AGB hat sich nach der BGB zu richten.
Steht eine Bestimmung in der AGB die nicht mit der BGB übereinstimmt oder sich nicht nach dieser richtet, ist die Bestimmung in der AGB nichtig.


Mal ein Beispiel aus der Arbeitswelt:
Steht im Arbeitsvertrag in etwa folgende Klausel oder Punkt: Alle angefallenen Überstunden sind bereits mit dem im § 4 genannten Festgehalt abgegollten.

Soetwas z.B. ist nichtig, da es gegen das Gesetz verstösst. Der Arbeitnehmer muss genau erkennen können, wieviele Überstunden damit gemeint sind. Es muss eine Zahl festgelegt sein und darf nicht zu ungunsten des Arbeitnehmers ausgelegt sein. Soll heissen, die Anzahl der Überstunden die abgegollten sind müssen in einem angemessenen Rahmen zum Festgehalt liegen.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdient ein Festgehalt von 1600 € Brutto. Der angemessene Rahmen liegt hier bei 10 Überstunden im Monat die bereits mit dem Festgehalt abgegollten sind. Darüber liegende Überstunden müssen vergütet werden, z.B. mit Freizeitausgleich oder Bezahlung der weiteren Überstunden.
 
  • Widerrufsrecht auch noch nach Nutzung? Beitrag #18
Bekanntem wurde vor paar Wochen von der HL aber gesagt, dass er KEINEN 14Tage-Widerruf hätte, da es sich um eine Dienstleistung handeln würde und er ausserdem den Anschluss explizit vor Ablauf einer eventuellen Frist gewollt hätte (er hatte den Techniker angerufen und den Anschluss-Termin vorverlegt). Damit wäre das mit dem Widerruf sowieso hinfällig.
Wenn man bei Bestellung explizit auf eine Bereitstellung innerhalb der nächsten 14 Tage besteht, ist meines Wissens in der Tat kein Widerruf mehr möglich. Siehe BGB § 312 d (3):
Code:
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.

Bin da etwas verwirrt, was denn nun wann und warum zählt. Gab es aber vor paar Wochen einen Artikel drüber in der c't, was/wie zählt. Den finde ich aber gerade auch nicht mehr :gsicht:
Ja, so ist das mit den Gesetzen und mit Recht. Am Ende zählt, was ein Richter dazu sagt. So ganz eindeutig finde ich das - vor allem bei Dienstleistungen - auch nicht.
In der c't 25/07 S.202 gab es einen Artikel zu "Rücktritt und außerordentliche Kundigung bei DSL". Da ging es aber hauptsächlich darum, wie man aus dem DSL-Vertrag rauskommt, wenn der Provider seine Pflichten nicht erfüllt. In der c't 9/07, Seite 172 ging es über das Thema "Pflichten, Fristen und Formen - Orientierungshilfe fürs Überleben im Widerrufsdickicht".
"Fernabsatzgesetz" als solches gibt es afaik doch gar nicht mehr, aber die Regelungen sind (wie hier gesagt) ins BGB aufgenommen worden. Oder habe ich was verpeilt?
Ja, das steht alles im BGB. Ich als Laie würde sagen, dass im BGB einzelne Gesetze und Rechte geregelt bzw. zusammengefasst sind (daher Bürgerliches Gesetzbuch). Ob man aber noch von Einzelgesetzen sprechen kann ? Ich denke, Du hast Recht, dass das "Fernabsatzgesetz" nicht mehr als solches existiert. Hier steht es auch: . Aber vielleicht kann man ja noch von Fernabsatzrecht reden ?!
 
  • Widerrufsrecht auch noch nach Nutzung? Beitrag #19
So, danke für die ganzen Infos und Meinungen. Ich werde nicht widerrufen, und mein 3Play erst mal (mindestens) ein Jahr in Ruhe testen, bisher läuft ja alles einwandfrei! :smile:
 
  • Widerrufsrecht auch noch nach Nutzung? Beitrag #21
Noch eine Ergänzung zu Quellen: In der c't 23/07, Seite 176 wird das Thema "Widerrufsrecht bei Internetzugangs- und sonstigen Dienstleistungsverträgen" behandelt. In der aktuellen c't 08/08 S.154 gibt es einen Artikel zum Thema "Richtig kündigen".
 
  • Widerrufsrecht auch noch nach Nutzung? Beitrag #22
Richtig! Entscheidend ist der Tag der Belehrung. Sollte bei der z.B. Online-Bestellung nicht über ein entsprechendes Häkchen vor der Bestellung (i.d.R. Verweis auf diese Belehrung oder ab die AGBs, welche eine entsprechende Belehrung enthalten sollten) hegewiesen worden sein, erhält man spätestens mit der Auftragsbestätigung die entsprechende Belehrung.
Ich kenne die AGBs von UM nicht auswendig, aber von meinem Bestellverlauf aus gesehen, hat die Widerrufsfrist mit dem Abschicken der Bestellung begonnen.
 
  • Widerrufsrecht auch noch nach Nutzung? Beitrag #23
Eine Kunde wollte mit mir solange keinen Montagetermin ausmachen, bis UM ihm nicht entlich eine korekte Auftragsbestätigung geschickt haben.
Kommt mir bekannt vor. Ich war mal bei einem Kunden, der zwar einen Termin gemacht hatte, mich aber ohne Auftragsbestätigung nicht installieren ließ...
 
  • Widerrufsrecht auch noch nach Nutzung? Beitrag #24
Sollte bei der z.B. Online-Bestellung nicht über ein entsprechendes Häkchen vor der Bestellung (i.d.R. Verweis auf diese Belehrung oder ab die AGBs, welche eine entsprechende Belehrung enthalten sollten) hegewiesen worden sein, erhält man spätestens mit der Auftragsbestätigung die entsprechende Belehrung.
Ich kenne die AGBs von UM nicht auswendig, aber von meinem Bestellverlauf aus gesehen, hat die Widerrufsfrist mit dem Abschicken der Bestellung begonnen.
Da muss ich widersprechen. Für die Widerrufsbelehrung reicht es eben nicht, bei der Online-Bestellung ein Häkchen vom Kunden abhaken zu lassen oder auf AGBs zu verweisen. Die Belehrung muss schriftlich nach Bestellung in "dauerhafter Form" erfolgen. In der c't 23/07 ab S.176 wird das erklärt, ich zitiere:
Code:
Die Anzeige im Browser und das vom Kunden als Bestätigung für den Erhalt der Belehrung zu setzende Kreuzchen im Webformular genügt der vom Gesetzgeber geforderten Textform übrigens nicht. Tatsächlich muss die Belehrung in einer dauerhaften Form an den Verbraucher übermittelt werden; dies kann etwa per E-Mail oder aber auch auf einem Brief, zum Beispiel zusammen mit der Rechnung oder Auftragsbestätigung, erfolgen. Wird man als Kunde erst nach Vertragsschluss belehrt, etwa erst durch den Brief mit den Zugangsdaten nach einer vorangegangenen Auftragsbestätigung per E-Mail, beträgt die Widerrufsfrist sogar einen Monat.
Im BGB habe ich zwar bisher nur etwas von "in Textform mitzuteilen" gelesen, aber dass ein Häkchen im Internet oder downloadbare Informationen nicht ausreichen, ist eigentlich einsehbar und wird wohl schon gerichtlich geklärt worden sein.
 
  • Widerrufsrecht auch noch nach Nutzung? Beitrag #25
... bisher läuft ja alles einwandfrei! :smile:
Du sagtest doch, es gäbe erhebliche Schwankungen in der Datenrate ?
Stimmt, sagte ich. Mittlerweile schwankt der DL-Speed so zwischen 14 und 18 MBit, ohne irgendwas geändert zu haben. Merkwürdig, aber gut! :smile: Den Widerruf schenke ich mir, denn falls was nicht mehr richtig läuft, bin ich nach einem Jahr wieder bei der T-COM. War und ist zwar um einiges teurer, aber dafür 99% stressfrei!;)
Man munkelt, dass morgen neue Preise bei den Entertain Comfort-Paketen von T-Home kommen sollen, da werde ich trotzdem mal ein Auge drauf werfen! :kratz:
 
Thema:

Widerrufsrecht auch noch nach Nutzung?

Widerrufsrecht auch noch nach Nutzung? - Ähnliche Themen

Unitymedia Wenn Kundenservice klein geschrieben wird!: Hallo zusammen! Seit einem Monat habe ich jetzt einen Anschluss bei Unitymedia und versuche nun seit dem Tag des Anschlusses ein anderes Gerät als...
Unitymedia Unitymedia Telefon & Internet - Servicewüste nein danke!: Bisher war ich in Sachen Digitales Kabel-TV bei Unitymedia, und was Telefon und Internet angeht, Telekom-Kunde. Wäre ich das nur besser geblieben...
Oben