- Widerrufsrecht auch noch nach Nutzung? Beitrag #26
MarcelP
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Da muss ich widersprechen. Für die Widerrufsbelehrung reicht es eben nicht, bei der Online-Bestellung ein Häkchen vom Kunden abhaken zu lassen oder auf AGBs zu verweisen. Die Belehrung muss schriftlich nach Bestellung in "dauerhafter Form" erfolgen. In der c't 23/07 ab S.176 wird das erklärt, ich zitiere:Sollte bei der z.B. Online-Bestellung nicht über ein entsprechendes Häkchen vor der Bestellung (i.d.R. Verweis auf diese Belehrung oder ab die AGBs, welche eine entsprechende Belehrung enthalten sollten) hegewiesen worden sein, erhält man spätestens mit der Auftragsbestätigung die entsprechende Belehrung.
Ich kenne die AGBs von UM nicht auswendig, aber von meinem Bestellverlauf aus gesehen, hat die Widerrufsfrist mit dem Abschicken der Bestellung begonnen.
Im BGB habe ich zwar bisher nur etwas von "in Textform mitzuteilen" gelesen, aber dass ein Häkchen im Internet oder downloadbare Informationen nicht ausreichen, ist eigentlich einsehbar und wird wohl schon gerichtlich geklärt worden sein.Code:Die Anzeige im Browser und das vom Kunden als Bestätigung für den Erhalt der Belehrung zu setzende Kreuzchen im Webformular genügt der vom Gesetzgeber geforderten Textform übrigens nicht. Tatsächlich muss die Belehrung in einer dauerhaften Form an den Verbraucher übermittelt werden; dies kann etwa per E-Mail oder aber auch auf einem Brief, zum Beispiel zusammen mit der Rechnung oder Auftragsbestätigung, erfolgen. Wird man als Kunde erst nach Vertragsschluss belehrt, etwa erst durch den Brief mit den Zugangsdaten nach einer vorangegangenen Auftragsbestätigung per E-Mail, beträgt die Widerrufsfrist sogar einen Monat.
Ja, ist korrekt. Dann habe ich mich missverständlich ausgedrückt. In meinem Falle erhielt ich 2 Tage nach Bestellung das besagte Schriftstück und somit passt alles wieder :zwinker: