3.4 Der Kabelnetzbetreiber übermittelt analoge und digitale Rundfunk- und ggf. andere Signale bis zum Übergabepunkt (Erfüllungsort). Der Kabelnetzbetreiber übermittelt diese Signale nur, soweit ihm dies die Bindung an Gesetze, (internationale) Vereinbarungen und Entscheidungen Dritter (z. B. von Landesmedienanstalten und Programmveranstaltern) ermöglicht. Der Kabelnetzbetreiber muss sich daher vorbehalten, die einzelnen Kanäle, deren Belegung und Nutzung zu ändern. Hierunter fällt auch die Möglichkeit, während der Vertragslaufzeit technische Verbesserungen einzuführen, insbesondere auch die zur Übertragung analoger Signale genutzte Bandbreite zu reduzieren, ganz oder teilweise einzustellen und zu einer gegebenenfalls verschlüsselten Signalverbreitung zu wechseln. Sofern dadurch beim Kunden zusätzliche Kosten entstehen, wird der Kabelnetzbetreiber den Kunden auf die Änderung und eventuell notwendige Zusatzgeräte rechtzeitig hinweisen. Für den Hinweis und die diesbezüglichen Rechte des Kunden gilt Ziffer 5.4 entsprechend.