Bis zu heisst aber nicht deutlich weniger als die gebuchte Geschwindigkeit.
Denn als Kunde bezahle ich auch nicht bis zu, sondern den festen Betrag fuer das gebuchte Produkt.
Wie waere es, wenn ich als Kunde auch nur bis zu bezahle?
Aber nein, es wird der komplette Betrag in Rechnung gestellt.
Man kann als Kunde durchaus erwarten, dass es eine Mindest-Geschwindigkeit fuer das gebuchte Produkt gibt.
Aehnlich wie t-com es auch macht.
Vorsicht, das Thema ist ein juristisches Minenfeld. Es gibt ein Urteil des AG Fürth, wonach bei Buchung von DSL 16000 und Bereitstellung von DSL 3000 ein Sonderkündigungsrecht besteht und Verweise auf die AGB ("bis zu"-Klauseln o.ä.) unzulässig sind.
Das Urteil eines AG interessiert idR. aber keinen anderen Richter. Andere Gerichte sehen das Thema anders http://www.damm-legal.de/ag-oldenburg-ein-access-provider-schuldet-nicht-staendigen-internetzugang-mit-hoher-geschwindigkeit, insbesondere wenn auf die Vertragsart abgestellt wird.
Hier liegt der Fall zudem anders, da zeitweise die Leistung in vollem Umfang erbracht wird und "nur" tageszeitliche Schwankungen auftreten. Als Kunde lässt sich der "gerichtsfeste" Beweis der mangelhaften Leistung seitens UM nicht erbringen.
In der Praxis würde -wenn die Parteien Hardball spielen wollen- ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren mit einem bestellten Gutachter eingeleitet werden. Die Kosten hierfür stehen in keinem Verhältnis zu den Kosten für die Restlaufzeit des Vertrages.
Wenn der Internetanbieter den Vertrag nicht aus Kulanz storniert, ist der Vertrag durch den Kunden bis zum Ende der Mindestvertragslaufzeit einzuhalten.
Und bitte glaubt nicht daran, dass eine Kürzung des Rechnungsbetrages zulässig oder gar nützlich ist. Hier wird nur eine Lawine losgetreten, bei der am Ende der Kunde zweiter Sieger ist.
Ich weiss, dass das Rechtsempfinden (auch meins) oftmals ein anderes ist, aber bei Entscheidungen, die hohe Kosten nach sich ziehen können, müssen Empfindungen ausgeschaltet und kalter Rationalismus eingeschaltet werden.