Unitymedia Sonderkündigungsrecht bei Umzug

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  • Sonderkündigungsrecht bei Umzug Beitrag #1

UmzugKabelBW

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Hallo,

ich habe eine Verständnisfrage zum Thema Sonderkündigungsrecht bei Kabel BW.

Ich plane einen Umzug in ein von Kabel BW nicht versorgtes Gebiet zum 01.11.2012. Hier ist auch keine Möglichkeit einen Anschluss zu legen, da es sich um einen kleinen ländlichen Ort handelt, wo es nicht mal DSL gibt. Gott sei Dank gibt es seit kurzem dort LTE. Deshalb habe ich Ende vergangenen Monats meinen Kabelanschluss und mein Internet/Telefon/TV-Abo(HD-Sender), gemäß der Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt.

Diese Woche habe ich einen Brief von Kabel BW erhalten in dem stand, dass eine Kündigung erst ab dem Zeitpunkt des Umzuges mit Frist von 3 Monate möglich sei. Mein Kabelanschluss (16,95€) brauche ich ab Zeitpunkt des Umzuges nicht mehr bezahlen. Was nach dem Umzug noch 3 Monate weiterläuft, sind die Kosten für Internet/Telefon/HD-Kanäle (3 x 39,30€).

Habe kurzerhand die Hotline angerufen und mir wurde mitgeteilt, das dies an der Gesetzesänderung (TKG) läge. Das ersetzte die Abschlagszahlung (von damals 49€) hieß es. In meiner Kündigung hatte ich extra formuliert, dass ich die Ummeldebescheinigung nachreiche, sobald ich diese habe. Ich dachte innerhalb der Frist zu sein und nach dem Umzug keine Kosten mehr haben.

Kann das nicht ganz nachvollziehen. Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht?

Viele Grüße von einem etwas verärgerten Kabelkunden :kratz: :nein:
 
  • Sonderkündigungsrecht bei Umzug Beitrag #2
Auch wenn die Antwort dir wahrscheinlich nichts mehr nützt:

§ 46 VIII TKG in der aktuellen Fassung besagt:
"[...]Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt.[...]"

in der entsprechenden BT-Drucks. findet sich Folgendes:

"Mit § 46 Abs. 8 Satz 3 wird der Fall geregelt, dass die Leistung am neuen Wohnort nicht angeboten wird.
Der Verbraucher erhält damit – anders als noch vom BGH am 11.11.2010 (Az. III ZR 57/10) entschieden
– ein Sonderkündigungsrecht, was bei Bündelangeboten auch die mobile Komponente umfasst. Durch
die dreimonatige Kündigungsfrist wird ein angemessener und unbürokratischer Interessenausgleich zwischen
dem betroffenen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und dem
Verbraucher gewährleistet. Kürzere Kündigungsfristen aufgrund des zu Grunde liegenden Vertrags zwischen
Anbieter und Verbraucher bleiben davon unberührt. Die notwendige Transparenz für die mögliche
Kostenanlastung für Endeinrichtungen wird bereits durch § 43a Abs. 1 Nr. 8 bei Vertragsschluss hergestellt."

Ich denke daraus lässt sich entnehmen, dass die Kündigungsfrist wohl erst mit dem tatsächlichen Umzug zu laufen beginnt, weil der Anbieter für die vorzeitige Kündigung entschädigt werden soll. Das heißt man zahlt bei einer Sonderkündigung nach dem neuen TKG auf jeden Fall 3 Monate ab Umzug weiter, ohne dass du die Leistung nutzen kannst. Das ist auch gerecht, schließlich kann der Anbieter nix dafür dass du umziehst (siehe dazu die BGH Rechtsprechung vor Inkrafttreten des neuen TKG).

Falls die 49€ in den AGB standen und nicht nur gängige Kulanzpraxis waren, kannst du dich aber auch darauf berufen, denn "Kürzere Kündigungsfristen aufgrund des zu Grunde liegenden Vertrags zwischen
Anbieter und Verbraucher bleiben davon unberührt". Wenn also fristlose Kündigung laut deinem Vertrag bei Zahlung von 49€ möglich ist, wäre das ja günstiger.

Weil es dazu aber noch keine Rechtsprechung gibt, denke ich mal dass ich das erst in den nächsten Jahren klarstellen wird.

Grüße
 
  • Sonderkündigungsrecht bei Umzug Beitrag #3
Also meine Ehrfahrung war so, dass ich einen neuen Kabelvertrag abgeschlossen habe aber der Hauseigentümer dann dagegen war das Kabel durch das Haus gezogen werden. Dann war der Vertrag wegen Nichterfüllung ungültig und ich konnte einen Festnetzanbieter wählen.
 
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