- Routerfreiheit ? ? ? . . . . Von wegen ! ! ! Beitrag #26
caliban2011
Drei ?, drei ! und stilvolles plenken machen den Startbeitrag grundsätzlich schon sehr wertvoll :smile:
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Es ist keine Hehlerware, da kein Diebstahl vorliegt.
Wie gesagt:denn was unterscheidet die Box dann noch von einer im Handel neu gekauften.
Äh nein. Hehlerware wäre nur gestohlene Ware.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 259 Hehlerei
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Diese Aussage habe ich in dieser Form von AVM nirgends gelesen.AVM behauptet, die frei gekauften Boxen würden sich von denen, die an Provider geliefert wurden, unterscheiden.
Äh nein. Hehlerware wäre nur gestohlene Ware.
Muss dich mal korrigieren.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 259 Hehlerei
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Somit ist Ware die einem nicht gehört automatisch Hehlerware, egal auf welchem Weg man sie erhalten hat z.B. durch Unterschlagung (siehe §§ 248a StGB).
Da der Eigentümer immer Noch UM ist, kann UM auch den Betrieb dieser Ware untersagen und die Herausgabe des Gerätes verlangen.
Unterschlagung kann es auch nicht sein. Das wäre ggfs. möglich, wenn man die Box nach Ende des Vertrages einfach behält und nicht mehr herausgibt.
Da wirst du mit Sicherheit den Kürzeren ziehen:... und die AVM dazu bringt, Updates einzuspielen.