2) Fraglich wäre also wen man eigentlich in die Pflicht nehmen könnte/müsste, ...
Prinzipiell musst du dich als Kunde nicht an den Hersteller, sondern an den Verkäufer wenden, wenn du nicht das geliefert bekommen hast, was man dir versprochen hat.
Hast du nicht verstanden was ich dir sagen will: Ich kann mich doch wenden an
- S-KON eKontor24 GmbH, Hamburg (als Verkäufer der Fritzbox),
- die Unitymedia Gruppe (als Betreiber des Webshops/der Webseite) oder
- die Unitymedia Gruppe (als Dienstleister für Internet und Telefon),
wenn die folgende Werbeaussage auf der Homepage "Smart-Home-Geräte sind im Heimnetz und per Internet manuell wie auch automatisch schaltbar" nicht zutrifft.
Frage 1) Wer trifft eigentlich diese Aussage bzw. wer steht für die Werbaussage gerade: Der Webseitenbetreiber (Unitymedia Gruppe) oder der rechtliche Verkäufer (S-KON eKontor24 GmbH).
Frage 2) Abgesehen von 1), wer hat eigentlich die falsche Aussage getroffen bzw. wer müsste Nachbessern:
Die S-KON eKontor24 GmbH. Wieso, die Box kann dies ja, aber nicht am Anschluss von Unitymedia.
Unitymedia kann ja auch nicht schuld sein, ist ja nicht die Box von Unitymedia.
Wenn du die FritzBox über die Unitymedia-Homepage bestellt hast, steht also Unitymedia (und nicht AVM!) dafür gerade, wenn die FritzBox nicht das kann, was dir versprochen wurde.
Habe ich nie behauptet und UM verkauft die Box ja auch nicht. Verkäufer ist nicht die Unitymedia Gruppe, sondern die S-KON eKontor24 GmbH, Hamburg.
5) Wobei RFC jetzt kein rechtliche bindender Standard ist. Ohne spezielle Vereinbahrung bin ich mir nicht so wirklich sicher, dass man sich darauf berufen kann.
Wenn du so zu argumentieren versuchst, wird der Anwalt von Unitymedia dich fragen, welcher Standard für dich dann ausschlaggebend ist.
Du wirst keinen anderen Standard finden.
Gegen das Argument: "Wenn es keinen anderen Standard gibt, muss man sich an den einzigen Standard halten, der existiert" wirst du kein Argument haben.
Wo steht, dass sich UM an diesen Standard halten muss? Zeig mir die Passage.