@Reiner
persönlich/moralisch würde ich das vielleicht auch so sehen. Ebenso gut kann man aber auch sagen: derjenige der zahlt, sollte auch ohne Restriktionen das gezahlte nutzen können = mit einem normalen TV-Gerät ganz ohne Gängelung durch PayTV-Karte und erstmal gilt ja die Unschuldsvermutung = solange nicht direkt bewiesen gibt es keine Schwarzseher.
Die Grundverschlüsselung ist ja nichts neues, gabs ja bereits über Jahre (ausser bei den ÖRs). Hier müssen wir uns wenig Gedanken machen, zumindest bis Ende 2022 hat das Kartellamt eine Grundverschlüsselung untersagt (http://www.planet3dnow.de/vbulletin/archive/index.php/t-410058.html)
Und da muss man ja auch den Sendern Recht geben: bei einer Grundverschlüsselung machen Kabelanbieter mit ihrem hochwertigen Angebot Kasse beim Kunden, der de Geräte/Karten bucht, zum anderen kassiert man parallel ebenfalls die Sendeanstalten ab, damit ihr Programm überhaupt eingespeist wird (auch das halte ich für höchst fragwürdig, ist aber rechtens).
Zum TE und seiner Frage:
kommt auf die Verkabelung im Gebäude an. Ist es eine "korrekte" Mehrparteien-Verteilung bei der jede Wohneinheit ihren Anschluss an das Kabelnetz über einen Verteiler erhält, wird man dir das Signal sicherlich abknipsen wenn du garnichts mehr bei UM hast, dazu muss man nicht mal in die Wohnung. IdR finden sich solche Kabel-Verteilerschränke irgendwo im frei zugänglichen Keller (aber nicht zwingend nötig) = kannst ja mal gucken ob da was von UM hängt, bzw ein (verschlossener) Schrank, in welchen mehrere Koax-Kabel geführt sind. Wurde in dem Haus "nur" eine bestehende Antennen-Empfangsanlage auf Kabelfernsehen umgerüstet, also lediglich 1-2 Verteilleitungen von Wohnung zu Wohnung (was ebenfalls ein ordnungsgemässer Kabelanschluss ist, so die Komponenten kabeltauglich sind), wird man wahrscheinlich nichts machen. Man darf ja nicht vergessen: der Schwarzglotzer bringt UM zwar kein Geld ein, kostet aber auch nichts, solange man sich nicht weiter mit seinem Anschluss beschäftigt *g*
Rechtlich ist ein simples Kabel-einstecken und nutzen zumindest keine Erschleichung der Dienstleistung, um diesen Straftatbestand zu erfüllen muss man dir "kriminelle Energie" bei der Durchführung nachweisen, was ja nicht der Fall ist (keine Plombe gelöst, oder ähnliches). Erschleichen = Verb = aktive, rechtswidrige Handlung. Zivilrechtlich könnte man dir die Gebühren rückwirkend abverlangen, wenn du nicht begründen kannst, wie du TV geglotzt hast die letzten Jahre. Ob man mit "ich habe garkein Fernseher gehabt" weiterkommt ist zweifelhaft. Aber du hattest Internet = besorg dir ne billige und gebrauchte Streaming-Box (tippe mal so auf 30-40 Euro und natürlich kein Modell, was erst seit 2 Monaten auf dem Markt ist *g*) und sag du hast den genutzt.