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Hat sich eigentlich mal jemand die Mühe gemacht, die wirklichen Änderungen in den AGB herauszuarbeiten? Oder wird nur unreflektiert (Früher war alles besser!!!) rumgeblökt?
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derpixelmann macht aus diesem Grund eine Riesenwelle:
Na dafür ist eines ja ganz FETT gedruckt, und zwar direkt auf dem Anschreiben,
was ich nun mal in meinen Worten wiedergebe:
Entweder, man akzeptiert mit seinem Stillschweigen die AGBs von UM
oder man fliegt raus...
Hier noch mal in O-ton:
Im Interesse der Gleichbehandlung unserer Kunden ist es notwendig,
über einheitliche Geschäftsbedingungen zu verfügen. Bitte haben Sie dafür Verständnis,
dass wir uns daher bei Widerspruch das Recht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses vorbehalten müssen.
Und das ist mal die OBERFRECHHEIT, liebe Mitarbeiter von UM.!
(...)
Nur ist es bei Unitymedia gem. den bisher gültigen AGB nicht so, dass der Vertrag zum Wirksamwerden der Änderung gekündigt werden kann, sondern erst zum Ende der Vertragslaufzeit.
Telekom-Kunde wird derpixelmann sicher nicht werden, denn die Telekom macht das, wofür derpixelmann hier Unitymedia an den Pranger stellt
Davon mal abgesehen habe ich mal beide Varianten der AGB überflogen. Zum Einen sind einige Punkte präziser strukturiert. Die Bestimmungen für Pay-TV wurden aus den AGB herausgenommen und unter "Besondere Geschäftsbedingungen für Pay-TV-Produkte" zusammengefasst. Die Bedingungen bzgl. wegfallender Programme/Pakete und die daraus für den Kunden resultierenden Rechten werden präziser beschrieben.
In den neuen AGB wurde Punkt 5 "Entgelte, Änderungen der Entgelte und Zahlungsbedingungen" im Vergleich zu den alten AGB überarbeitet und erheblich präziser formuliert. Im Vergleich zu den bisher geltenden AGB wird klarer definiert, wann der Kabelnetzbetreiber die Preise erhöhen darf. Auch wird definiert, wann der Kabelnetzbetreiber die Preise nicht erhöhen darf. Unter Punkt 5.4 heisst es u.a.:
(...) Eine Preiserhöhung ist ausgeschlossen, soweit die Erhöhung der Gesamtkosten auf Umständen beruht, die im Belieben des Kabelnetzbetreibers stehen. Eine Preiserhöhung ist für jedes
Produkt jeweils nur einmal pro Kalenderjahr zulässig.
Der Kunde erhält ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Preis um mehr als 5% erhöht wird. Bisher wurde das nicht durch die AGB geregelt und es galten die gesetzlichen Vorgaben, dass der Kunden eine Sonderkündigungsrecht erhält, wenn die Preiserhöhung seit der letzten Preiserhöhung pro Jahr mehr als 5% beträgt. Wenn also bisher ein Preis von z.B. 10 € nach 5 Jahren auf 12,75 € erhöht werden würde, stünde dem Kunden kein Sonderkündigungsrecht zu. Mit Inkrafttreten der neuen AGB hat der Kunde bereits ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Preis von 10 € auf mehr als 10,50 € erhöht werden würde.
Im Gegensatz zu den bisherigen AGB behält sich Unitymedia auch Preissenkungen vor.
Der Punkt 4.15 der bisherigen AGB entfällt mit den neuen AGB komplett:
4.15 Sofern der Kunde einen anderen als den von dem Kabelnetzbetreiber zur Verfügung gestellten Digital-Receiver nutzen möchte, wird er dem Kabelnetzbetreiber vor Nutzung des anderen Digital-Receivers dessen Herstellerfirma, den Serientyp und die Seriennummer mitteilen, damit der Digital-Receiver der SmartCard zugeordnet werden kann. Entsprechendes gilt ggf. für eine SmartCard, sofern die Möglichkeit besteht, andere als von dem Kabelnetzbetreiber zur Verfügung gestellte SmartCards zu nutzen.
Im Großen und Ganzen ist die Änderung der AGB nicht zum Nachteil des Kunden, sondern eher zum Vorteil.
Ein Nachteil ergibt sich allenfalls, wenn der Vertrag nicht eingehalten wird oder abweichende Regelungen getroffen werden. So wird z.B. die Anfahrtspauschale von 38 € auf 39 € erhöht, wenn der Techniker trotz vereinbarten Termin niemandnen antrifft. Bei Nichtrücksendung des Receiver hiess es in den bisherigen AGB, dass ein Betrag von bis zu 50 € in Rechnung gestellt wird. Gem. den neuen AGB werden 59 € für den Standardreceiver (SD) in Rechnung gestellt.
In den neuen AGB werden auch die Entgelte für eine Sperrung des Kabelanschluss aufgeführt, was in den bisherigen AGB nicht der Fall ist. Gleiches gilt für das Entgelt, das bei der Rücksetzung des PIN berechnet wird.
Es gibt eigentlichen keinen Grund hier wegen der Änderung der AGB einen Aufstand zu machen. Aber offensichtlich befassen sich hier einige zum ersten mal mit den AGB, weil sie diese nun per Post erhalten hat ...