Unitymedia Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009

Diskutiere Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 im Allgemein Forum im Bereich Rund um Internet; ich bin noch nicht ganz schlau geworden ,was sich für mich nun ändert.Auch am Telefon konnte man mir das ( welch Überraschung) nicht erklären.Ich...
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #26
ich bin noch nicht ganz schlau geworden ,was sich für mich nun ändert.Auch am Telefon konnte man mir das ( welch Überraschung) nicht erklären.Ich hab noch ein altes Tividi Komplett + Arena Abo ,indem der digitale Anschluss noch nicht Voraussetzung war.Werden die mich jetzt einfach auf den digitalen Anschluss umklemmen und auch für meine zusätzliche Premierekarte 3,90€ extra verlangen ?
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #27
So ganz verstehe ich dieses Unternehmen nicht... :kratz:

"Unitymedia versucht durch aufwändige Werbecampagnen Kunden zu gewinnen und mit Neuen Geschäftsbedingungen wieder los zu werden...
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #28
ich bin noch nicht ganz schlau geworden ,was sich für mich nun ändert.Auch am Telefon konnte man mir das ( welch Überraschung) nicht erklären.Ich hab noch ein altes Tividi Komplett + Arena Abo ,indem der digitale Anschluss noch nicht Voraussetzung war.Werden die mich jetzt einfach auf den digitalen Anschluss umklemmen und auch für meine zusätzliche Premierekarte 3,90€ extra verlangen ?
... dein alter Pay-TV-Vertrag bleibt unverändert bestehen, denn die Änderungen betreffen Pay-TV-Pakete, die seit dem 1.12.08 neu abonniert oder geändert wurden. Dementsprechend hat die aktuelle Änderung der AGB nicht zur Folge, dass du künftig 3,90 € extra zahlen musst.

Gem. den bisher gütligen AGB war Digital TV BASIC Grundvoraussetzung für ein Pay-TV-Abo. Wenn du vor 2007 ein Pay-TV-Abo abgeschlossen hast, hast du automatisch auch DIgital TV BASIC, denn das war damals Teil der Pay-TV-Verträge.
In den neuen besonderen Geschäftsbedingungen für Pay-TV-Produkte heisst es nun explizit, dass ein digitaler Kabelanschluss bzw. ein digitaler Mulitmediaanschluss Grundvoraussetzung für ein Pay-TV-Abo ist. Wie gesagt gelten diese Bedingungen nur für Verträge die seit dem 1.12.08 neu abgeschlossene bzw. geänderten wurden.
Wenn man sein Pay-TV-Abo verändert, kann man als Kunde ohne Einzelnutzervertrag damit rechnen, dass künftig 3,90 € für den "digitalen Kabelanschluss" in Rechnung gestellt werden. Es bleibt anzuwarten, wie das in der Praxis gehandhabt wird ...
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #29
Es war einmal, in einer gar nicht so fernen Vergangenheit, da erhöhte der Kabelnetzbetreiber von Hessen und NRW Unitymedia ungefragt und ungefordert die Bandbreiten für das Internet, und zwar auf 10 bzw. 20 Mbit.


....und wenn sie nicht gestorben sind .......

ein schönes Wochenende

HariBo
..dann beginnt mit jeder neuen Erhöhung der Bandbreite eine neue Vertragslaufzeit... :kafffee:
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #30
UM könnte den Vertrag bei Widerspruch zum 01.02.09 kündigen, werden sie aber nicht weil ihnen dann zuviel Kohle durch die Lappen geht.
... wie kommst du denn darauf ?
In den alten AGB ist dazu eindeutig zu lesen:
8.6 Widerspricht der Kunde der Änderung, so gelten die bisherigen Allgemeinen und/oder Besonderen
Geschäftsbedingungen unverändert fort. Das Recht der Vertragspartner zur Kündigung bleibt hiervon
unberührt.
... Unitymedia kann den Vertrag nur zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Wer darauf aus ist, aus dem Vertrag mit Unitymedia herauszukommen, braucht nicht erst der Änderung der AGB zu widersprechen, sondern kann den Vertrag gleich kündigen ...
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #31
Es war einmal, in einer gar nicht so fernen Vergangenheit, da erhöhte der Kabelnetzbetreiber von Hessen und NRW Unitymedia ungefragt und ungefordert die Bandbreiten für das Internet, und zwar auf 10 bzw. 20 Mbit.


....und wenn sie nicht gestorben sind .......

ein schönes Wochenende

HariBo
..dann beginnt mit jeder neuen Erhöhung der Bandbreite eine neue Vertragslaufzeit... :kafffee:
... richtig, aber darum geht es nicht.
Wer mit Unitymedia einen Vertrag mit einer Laufzeit von 12 Monate abgeschlossen hat, der eine Internetflat mit 6Mbit/s für 25 € zum Bestandteil hat, hat keinerlei Anspruch darauf den Vertrag nach 6 Monaten auf die neuen günstigeren Konditionen umzustellen.
Streng nach AGB muß der Vertrag fristgerecht zum Vertragsende gekündigt werden und erst dann hätte der Kunde in den Genuß der günstigeren Kondition kommen können. Unitymedia hat sich diesbzgl. aber nicht strikt an die AGB gehalten. Da die Entscheidung seitens Unitymedia getroffen wurde und das zu Lasten Unitymedia gegangen ist, ist dieser "Vertragsverstoß" auch rechtens, zumal die Vertragsänderung während der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit einvernehmlich vorgenommen wurden. Unitymedia hat halt zur Bedingung gemacht, dass die Mindestvertragslaufzeit mit der Änderung von vorne beginnt ...
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #32
Kinners .... UM will hiermit eine einzige AGB durchsetzen, nicht wie bisher drei verschiedene ( analog, digital, HSI)
klein geschrieben sind sie wohl, ich hab sie noch nicht im Original gesehen, man kann sie auch in gross bestellen.
Der ganze Wirbel ist mir unverständlich....
... oder ganz einfach ...
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #33
So ganz verstehe ich dieses Unternehmen nicht... :kratz:

"Unitymedia versucht durch aufwändige Werbecampagnen Kunden zu gewinnen und mit Neuen Geschäftsbedingungen wieder los zu werden...
... bitte begründe die Aussage. Welche Änderungen in den AGB führen dazu, dass Unitymedia die Kunden wieder los wird ? Welche Änderungen sind zum Nachteil der Kunden ?
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #34
Ich widerspreche auf allen Fällen diesen neuen AGB, denn der Punkt 5.4 räumt UM die Möglichkeit einer Preiserhöhung von bis zu 4,9% ein, ohne dass der Kunde dann kündigen kann....
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #35
Stehen alte wie neue AGB online?
Ich finde nur die von 12/2008 online. Von wann sind denn die alten?
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #36
Ich widerspreche auf allen Fällen diesen neuen AGB, denn der Punkt 5.4 räumt UM die Möglichkeit einer Preiserhöhung von bis zu 4,9% ein, ohne dass der Kunde dann kündigen kann....
... vergleichen wir diesbzgl. doch einfach den entsprechenden Punkt alt und neu:

ALT:
5.6 Der Kabelnetzbetreiber ist während der Vertragslaufzeit zu einer Anpassung der Entgelte (insbesondere der laufenden monatlichen Entgelte) für die TV-Services nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) entsprechend der nachfolgenden Regelung berechtigt:
5.6.1 Etwaige Entgelterhöhungen werden dem Kunden von dem Kabelnetzbetreiber in Textform (z. B.Brief oder E-Mail) unter Angabe der Erhöhung und des Datums des Inkrafttretens der Erhöhung mitgeteilt. Der Kunde kann dann den Vertrag innerhalb von sechs Wochen ab Erhalt der Mitteilung über die Entgelterhöhung mit sofortiger Wirkung kündigen. Wenn der Kunde von dem Kündigungsrecht
innerhalb der Frist von sechs Wochen Gebrauch macht, werden die Entgelterhöhungen nicht wirksam und der Vertrag wird beendet. Wenn der Kunde nicht innerhalb der Frist von sechs Wochen kündigt,
gilt dies als Einverständnis des Kunden zu der Entgelterhöhung. Der Kabelnetzbetreiber wird auf das Kündigungsrecht und die Folgen einer unterbliebenen Kündigung im Rahmen der Mitteilung über die
Entgelterhöhung gesondert hinweisen.
5.6.2 Der Kabelnetzbetreiber ist während der Vertragslaufzeit insbesondere zu Entgelterhöhungen in folgenden Fällen berechtigt: a) um eine Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes sowie um gesetzliche oder behördliche Vorgaben umzusetzen und/oder b) bei Änderungen der Kostenbelastung des Kabelnetzbetreibers, etwa durch einen Anstieg der allgemeinen
Lebenshaltungskosten, durch Tariferhöhungen, höhere Lohn- und Materialkosten, steigende Lizenzkosten für Programmlieferung und/oder Urheberrechte, Erhöhung der Übertragungskosten
und/oder der Kosten für Investitionen in das Breitband-Kabelnetz. Auch in diesen Fällen werden die Entgelterhöhungen dem Kunden von dem Kabelnetzbetreiber in Textform (z. B. Brief oder E-Mail) unter Angabe der Erhöhung und des Datums des Inkrafttretens der Erhöhung mitgeteilt. In diesen Fällen hat der Kunde jedoch kein Kündigungsrecht nach Erhalt der Mitteilung über die Entgelterhöhung, es sei denn, die Entgelterhöhung erfolgt wegen der Änderung der Kostenbelastung des Kabelnetzbetreibers (oben b) und beträgt mehr als 5 % pro Kalenderjahr seit der letzten Entgeltanpassung.
Beträgt die Erhöhung wegen der Änderung der Kostenbelastung des Kabelnetzbetreibers (oben b) mehr als 5 % pro Kalenderjahr seit der letzten Entgeltanpassung, kann der Kunde den Vertrag innerhalb
von sechs Wochen ab Erhalt der Mitteilung über die Entgelterhöhung mit sofortiger Wirkung kündigen. Wenn der Kunde von dem Kündigungsrecht innerhalb der Frist von sechs Wochen Gebrauch macht,
werden diese Entgelterhöhungen nicht wirksam und der Vertrag wird beendet. Wenn der Kunde nicht innerhalb der Frist von sechs Wochen kündigt, gilt dies als Einverständnis des Kunden zu der
Entgelterhöhung. Der Kabelnetzbetreiber wird auf das Kündigungsrecht und die Folgen einer unterbliebenen Kündigung im Rahmen der Mitteilung über die Entgelterhöhung gesondert hinweisen.

NEU:
5.4 (1) Der Kabelnetzbetreiber ist berechtigt, bei einer Erhöhung seiner Gesamtkosten für die Bereitstellung seiner Produkte und Leistungen das vom Kunden zu zahlende monatliche Entgelt entsprechend zu erhöhen. Die Gesamtkosten bestehen aus:
- Urheberrechtsentgelten und Leistungsschutzrechten (insbesondere Vergütungsansprüche von Verwertungsgesellschaften
für etwaige Ansprüche nach § 20b Urheberrechtsgesetz);
- Technikkosten (z. B. für Netzwerk und Signalzuführung);
- Lohn- und Materialkosten (z. B. Lohnkosten für eigene Mitarbeiter, Dienstleistungskosten für externe
Mitarbeiter, Beschaffungskosten für Gegenstände des Betriebsvermögens oder Verbrauchsmaterialien);
- Kosten für die zugeführten Programme;
- Kosten für Kundenverwaltungssysteme;
- sonstigen Sach- und Gemeinkosten (z.B. Miete und Energiekosten).
Etwaige Kostenentlastungen sind bei der Berechnung der Gesamtkostenbelastung des Kabelnetzbetreibers mindernd zu berücksichtigen. Eine Preiserhöhung ist ausgeschlossen, soweit die Erhöhung der Gesamtkosten auf Umständen beruht, die im Belieben des Kabelnetzbetreibers stehen. Eine Preiserhöhung ist für jedes Produkt jeweils nur einmal pro Kalenderjahr zulässig.
(2) Beträgt eine Preiserhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden monatlichen Entgelts, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag im Umfang des von der Preiserhöhung betroffenen Produkts und - soweit das betroffene Produkt Voraussetzung für ein anderes Produkt ist - auch im Umfang des anderen Produkts innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung zu kündigen. Macht der Kunde von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, wird die Erhöhung nicht wirksam und der Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung beendet. Kündigt der Kunde nicht oder nicht fristgemäß, wird der Vertrag zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt zu dem neuen Preis fortgesetzt. Der Kabelnetzbetreiber wird den Kunden im Rahmen seiner Mitteilung über die Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die Folgen einer nicht fristgerecht eingegangenen Kündigung besonders hinweisen.
(3) Soweit sich Gesamtkosten des Kabelnetzbetreibers vermindern, ermäßigt er die Preise entsprechend. Etwaige Erhöhungen einzelner Kosten kann der Kabelnetzbetreiber hierbei berücksichtigen, soweit diese nicht bereits im Rahmen einer Preiserhöhung Berücksichtigung gefunden haben.
(4) Unbeschadet des Vorstehenden ist der Kabelnetzbetreiber berechtigt, bei einer Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer das vom Kunden zu zahlende monatliche Entgelt entsprechend anzupassen. Ziffer 5.4 (2) Satz 1 gilt entsprechend bei ausschließlicher Erhöhung der Mehrwertsteuer sowie bei Preiserhöhungen, die neben der Erhöhung der Mehrwertsteuer auch auf der Erhöhung der Gesamtkosten beruhen.
(5) Der Kabelnetzbetreiber wird den Kunden über eine Preisanpassung mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten informieren.

gem. Punkt 5.6.1 der AGB (alt) behält sich der Kabelnetzbetreiber vor, die Entgelte nach Belieben zu erhöhen, soweit das mit §315 BGB vereinbar ist. Der Kunde hat hierbei grundsätzlich das Recht den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Punkt 5.6.2 schränkt dieses Kündigungsrecht wieder ein, wenn die Entgelterhöhung auf den im gleichen Punkt genannten Kostenerhöhungen beruhen. Dem Kunden wird ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt, wenn die Entgelte mehr als 5% pro Jahr seit der letzten Entgelterhöhung erhöht werden. Der Kabelnetzbetreiber kann, wenn seit der letzten Entgeltanpassung mind 5 Jahre vergangen sind, die Entgelte um 27 % erhöhen, ohne das dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zusteht.

Gem. Punkt 5.4. der AGB (neu) darf der Kabelnetzbetreiber die Entgelte nur in bestimmten im gleichen Punkt aufgeführten Fällen erhöhen. Diese Gründe entsprechen denen in Punkt 5.6.2. der alten AGB, wobei eine Entgelterhöhung aufgrund höheren Investitionskosten nicht mehr aufgeführt wird. Wenn die Entgelterhöhung mehr als 5% beträgt, erhält der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Auch wenn es erst nach 5 Jahren zu einer Entgelterhöhung kommt, hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht, wenn das Entgelt um mehr als 5% erhöht wird. In den neuen AGB wird eine Entgelterhöhung auf max. einmal jährlich beschränkt. Diese Beschränkung gibt es in den bisherigen AGB nicht.

Punkt 5.6.1. der bisherigen AGB entfällt, weil dafür mit den neuen AGB die Grundlage entzogen wird. In den neuen AGB ist dazu zu lesen:
Eine Preiserhöhung ist ausgeschlossen, soweit die Erhöhung der Gesamtkosten auf Umständen beruht, die im Belieben des Kabelnetzbetreibers stehen.

Gem. den neuen AGB darf der Kabelnetzbetreiber die Entgelte nicht mehr ohne weiteres erhöhen und es steht generell ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn die Entgelterhöhung mehr als 5% beträgt, dabei ist es völlig egal, wielange die letzte Entgelterhöhung her ist. Eine böse Überraschung, dass nach 5 Jahren eine Preiserhöhung von 27 % kommt und dabei dem Kunden kein Sonderkündigungsrecht zusteht, kann es mit den neuen AGB nicht mehr geben.

Meiner Ansicht sind die Änderungen der AGB in Sachen Entgelterhöhung für den Kunden von Vorteil ...
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #37
Und wie immer im Leben gilt:
Wer lesen (und verstehen kann) ist klar im Vorteil.
Aber Hauptsache mal die Backen dick machen und mit 'Sonderkündigung, Verbraucherschutz, Anwalt, Kalashnikov!' drohen.

Mir wird die 'Diskussion' mit Leuten, die weder die alten noch die neuen AGB gelesen, geschweige denn verstanden haben nun echt zu doof.
Wenn ihr diskutieren wollt, dann sorgt doch bitte _vorher_ dafür, dass ein gewisses Verständnis vom Diskussionsgegenstand vorhanden ist.
Danke.
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #38
Da hier aber anscheinend sehr viele Leute zum Teil sehr unterschiedliche Aussagen vorliegen haben.
[Spass]Mein persönlicher Tipp daher:
Glaubt hier keinem was, ehe nicht Moses gesprochen hat. (Rein subjektiv fielen mir seine Aussgen durch besonders hohe Nachhaltigkeit und sehr geringeren Nacherläuterungsbedarf auf). [/Spass]


Zu den neuen AGBs gibt es eigentlich keine Diskussionsgrundlage. UM hat das Recht zur einseitigen AGB-Änderung. Die AGB-Änderungen sind vertraglich zulässig und wurden fristgerecht bekanntgegeben (Die entsprechenden Quellen in den alten AGB, die dieses erlauben, wurden schon zitiert).

Ich habe den expliziten Hinweis bekommen:
"Eines ist sicher: Ab 1.2.09 sind die neuen AGBs in Kraft. Einzige Ausnahme ist eine nachweisliche Nichtzustellung. Die Zustellung der Informationen zur AGB-Änderung wird dokumentiert und PRLs werden recherchiert und nachbearbeitet (erhalten also eine entsprechende Nachfrist bis zum Inkrafttreten). "
_____________________________

Fraglich könnte sein, ob die Zusendung in zulässiger Form geschah, da UM es sich (mal wieder) nicht nehmen ließ, diese Infos zusammen mit Werbung - äääh, einem Image-Flyer - zusammen zu verschicken, so dass der all zu oberflächliche Empfänger das Schreiben als Werbung abtut.

Wahrscheinlich läuft es bei den AGBs wieder genauso wie bei der Preiserhöhung anfang 2008. Die Änderung der AGBs ist (wie seinerzeit auch die Preiserhöhung) inhaltlich in enger Zusammenarbeit mit der VZ abgestimmt worden. In der praktischen Umsetzung hat UM dann aber eine Form gewählt, die die VZ dennoch zum Einschreiten zwang.
_____________________________

Ich kann derpixelmann nur recht geben. Eine Kündigungsandrohung ist kein besonders freundlicher Stil. Allerdings wäre es noch schlechterer Stil, zu verschweigen, welche Folge eine Nichtanerkennung haben kann. Da finde ich es schon deutlich anständiger, bereits im Vorfelde auch hierauf hinzuweisen. Diesen Hinweis deutlich genug zu machen, ohne dabei unfreundlich zu wirken, ist sicher schwer (und anscheinend nicht gelungen).

Sollte jemand einen begründeten Widerspruch gegen einzelne Aspekte haben, wird UM wahrscheinlich in irgendeiner Form darauf eingehen.
Ein Widerspruch in torpedos Form ("Ich soll meine Vertragsdaten durchlesen ? Frechheit") ist mit Sicherheit unkonstruktiv und somit aussichtslos.
Im Vorfelde war eigentlich geplant, dass Neuerungen rot gekennzeichnet werden sollten (später hieß es blau, weil es nicht so bedrohlich wirkt). Ist das dann irgendwo in der Umsetzung verschütt gegangen ?
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #39
Ach, Mal eine Frage an diejenigen, die die AGBs bemängeln:
Was genau gibt es zu bemängeln ?
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #40
Nach der alten Regelung hat man auf jeden Fall (nach BGB) ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn die Preise angehoben werden, nach den neuen AGB erst ab 5% Preiserhöhung. Mit Akzeptierung der AGB räumt man UM ein, dass die AGB über dem BGB stehen. Ob das wiederum rechtens ist, weiß ich nicht, denn das BGB das räumt dem Verbraucher auf jeden Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht ein, wenn der Vertrag zu seinen Ungunsten geändert wird (ich denke nicht, dass die AGB vom UM über dem BGB stehen, auch wenn man das so unterschreibt).

Da ich aber kein Jurist bin, habe ich widersprochen und bin nun gespannt, ob UM sich rührt.

@Grothesk: Es wäre nett, wenn Du Deine Tonart etwas anpassen könntest. Ausdrücke wie "dicke Backen machen" gehören nicht in diese Diskussion. Wenn Dich andere Meinungen stören, lies hier einfach nicht mit! Ich kann lesen und habe es getan! Ich habe deutlich gesagt, warum ich diese AGB NICHT akzeptiere. Wenn Dir das nicht passt, halte Dich aus der Diskussion raus!
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #41
Nach der alten Regelung hat man auf jeden Fall (nach BGB) ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn die Preise angehoben werden, nach den neuen AGB erst ab 5% Preiserhöhung. Mit Akzeptierung der AGB räumt man UM ein, dass die AGB über dem BGB stehen. Ob das wiederum rechtens ist, weiß ich nicht, denn das BGB das räumt dem Verbraucher auf jeden Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht ein, wenn der Vertrag zu seinen Ungunsten geändert wird (ich denke nicht, dass die AGB vom UM über dem BGB stehen, auch wenn man das so unterschreibt).

Da ich aber kein Jurist bin, habe ich widersprochen und bin nun gespannt, ob UM sich rührt.

@Grothesk: Es wäre nett, wenn Du Deine Tonart etwas anpassen könntest. Ausdrücke wie "dicke Backen machen" gehören nicht in diese Diskussion. Wenn Dich andere Meinungen stören, lies hier einfach nicht mit! Ich kann lesen und habe es getan! Ich habe deutlich gesagt, warum ich diese AGB NICHT akzeptiere. Wenn Dir das nicht passt, halte Dich aus der Diskussion raus!
vielleicht hättest du noch mal genauer lesen sollen.
Also: auch in den alten AGB behielt sich Unitymedia vor, aufgrund von Kostensteigerungen die Preise zu erhöhen. Der Kunde hatte dadurch kein Kündigungsrecht, so lange es nicht mehr als %% pro Kalenderjahr seit der letzten Preiserhöhung waren. Ich zitiere nun die ALTEN AGB:
5.6.2 Der Kabelnetzbetreiber ist während der Vertragslaufzeit insbesondere zu Entgelterhöhungen in folgenden Fällen berechtigt: a) um eine Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes sowie um gesetzliche oder behördliche Vorgaben umzusetzen und/oder b) bei Änderungen der Kostenbelastung des Kabelnetzbetreibers, etwa durch einen Anstieg der allgemeinen
Lebenshaltungskosten, durch Tariferhöhungen, höhere Lohn- und Materialkosten, steigende Lizenzkosten für Programmlieferung und/oder Urheberrechte, Erhöhung der Übertragungskosten
und/oder der Kosten für Investitionen in das Breitband-Kabelnetz. Auch in diesen Fällen werden die Entgelterhöhungen dem Kunden von dem Kabelnetzbetreiber in Textform (z. B. Brief oder E-Mail) unter Angabe der Erhöhung und des Datums des Inkrafttretens der Erhöhung mitgeteilt. In diesen Fällen hat der Kunde jedoch kein Kündigungsrecht nach Erhalt der Mitteilung über die Entgelterhöhung, es sei denn, die Entgelterhöhung erfolgt wegen der Änderung der Kostenbelastung des Kabelnetzbetreibers (oben b) und beträgt mehr als 5 % pro Kalenderjahr seit der letzten Entgeltanpassung.
Beträgt die Erhöhung wegen der Änderung der Kostenbelastung des Kabelnetzbetreibers (oben b) mehr als 5 % pro Kalenderjahr seit der letzten Entgeltanpassung, kann der Kunde den Vertrag innerhalb
von sechs Wochen ab Erhalt der Mitteilung über die Entgelterhöhung mit sofortiger Wirkung kündigen. Wenn der Kunde von dem Kündigungsrecht innerhalb der Frist von sechs Wochen Gebrauch macht,
werden diese Entgelterhöhungen nicht wirksam und der Vertrag wird beendet. Wenn der Kunde nicht innerhalb der Frist von sechs Wochen kündigt, gilt dies als Einverständnis des Kunden zu der
Entgelterhöhung. Der Kabelnetzbetreiber wird auf das Kündigungsrecht und die Folgen einer unterbliebenen Kündigung im Rahmen der Mitteilung über die Entgelterhöhung gesondert hinweisen.
Das wurde so übernommen und war in der Vergangenheit auch so.

Wo ist also jetzt das Problem?
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #42
Wenn Dich andere Meinungen stören, lies hier einfach nicht mit! Ich kann lesen und habe es getan!
Andere Meinungen stören mich nicht. Im Gegenteil, andere Meinungen können dazu führen, dass man eigene Standpunkte evtl. überdenkt und sind daher äußerst wertvoll.

Wenn, ja wenn, diese anderen Meinungen fundiert sind. Und bei deinen Befürchtungen kann ich eigentlich nur sehen, dass du entweder die alten AGB nicht gelesen oder nicht verstanden hast. Und in beiden Fällen disqualifiziert es dich dazu eine Diskussion zu führen.
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #43
Ich habe beide Versionen gelesen und interpretiere diese anders als Du! Das disqualifiziert mich NICHT an dieser Diskussion teil zu nehmen.
Im Übrigen bist DU sicher der Letzte, der das zu entscheiden hat! :D Da kümmern mich Deine sinnlosen Kommentare gar nicht...

@Gordon: Du zitierst leider aus dem Zusammenhang gerissen! Du hast den ersten Punkt, der das BGB anspricht, leider nicht zitiert. Ich sehe gerade in diesem Punkt eine Änderung, denn dieser Punkt ist in der neuen Version nicht mehr erwähnt.

Was soll´s ich habe eh schon gekündigt und hoffe sehr, dass UM mich aus dem Vertrag schmeißt, dann hätte das Elend endlich ein Ende.
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #44
Auch der letzte Kommentar zeigt wieder absolutes Unverständnis.
Du wirst NICHT aus dem Vertrag geschmissen, sondern der würde von einem Vertragspartner fristgerecht gekündigt (sofern UM von der vorbehaltenen Option denn Gebrauch macht)

Aber da du ja ohnehin gekündigt hast, was kümmern dich die AGB oder ob UM den Vertrag nicht zu den alten AGB verlängern würde?
Du hast also offensichtlich weder die alten AGB gelesen/verstanden noch akut einen Diskussionsgrund, weil du ja den Vertrag eh schon von deiner Seite aus gekündigt hast. Also doch 'dicke Backen machen und 'denen da oben mal zeigen, wo der Hammer hängt''. Stammtischniveau.

Zum BGB: Über welchen § wollen wir denn konkret diskutieren?
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #45
@Gordon: Du zitierst leider aus dem Zusammenhang gerissen! Du hast den ersten Punkt, der das BGB anspricht, leider nicht zitiert. Ich sehe gerade in diesem Punkt eine Änderung, denn dieser Punkt ist in der neuen Version nicht mehr erwähnt.
weil also der BGB-§ da nicht mehr steht, stellt dich das schlechter? AGB sind ja keine Gesetzbücher, sprich: was nicht in den AGB steht, kann in einem Rechtsstreit trotzdem zur Anwendung kommen.

Ich versteh dich echt nicht... wenn du aus dem Vertrag willst, ok - aber grundsätzlich ist der Widerspruch zwar dein gutes Recht, aber die Beweggründe sind mir nach wie vor schleierhaft.

@grothesk
§ 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) 1Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. 2Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #46
Danke.

Aber ich weiß, wo ich sowas suchen müsste und finden würde. Ich wollt ja eigentlich auch nur mal sehen, ob sich die Stammtischvertreter hier auch mal die Mühe machen ihre vagen Vermutungen und persönlichen Auslegungen mal mit belegbaren Dingen zu stützen.
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #47
@Grothesk: Ich habe nicht gesagt, dass UM mich aus dem Vertrag schmeißt, sondern dass ich HOFFE, dass UM mich aus dem Vertrag schmeißt. Ein feiner aber entscheidender Unterschied, der Dir leider entgangen ist. Die neuen AGB gelten natürlich auch für mich, also bis zum Ende der Vertragslaufzeit, wenn ich nicht widerspräche. Du bist doch sooo gescheit - kannst Du Dir das nicht denken? :zwinker:
BTW: ICH habe meine Meinung begründet, wenn Dir das nicht reicht, so ist es DEIN Problem!

Im Übrigen steht im Text von UM weder etwas von fristloser, noch von fristgerechter Kündigung, da bleibt leider Spielraum für Interpretation: "Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir uns daher bei Widerspruch das Recht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses vorbehalten müssen." Diese Formulierung wirkt wie eine Drohung...


Leute, ich habe lediglich meine Meinung vertreten und ich werde die neuen AGB nicht akzeptieren. Da gibt es keinen Grund, mich zu diffamieren, ich könnte entweder nicht lesen oder das, was ich lese, nicht verstehen. Auch der Ausdruck "Stammtischvertreter" beinhaltet eine Beleidigung - denke bitte mal drüber nach, bevor Du hier so etwas schreibst. Das ist UNWÜRDIG für ein Forum!

Für mich ist hier EOD...
:kafffee:
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #48
Nein, dieser kleine aber feine Unterschied ist mir durchaus nicht entgangen.
Aber alleine dass du diese Hoffnung hegst zeigt deutlich, dass die Situation nicht richtig verstanden wurde oder werden will.
Aber du hast Recht: EOD.

Es gibt da ohnehin ja keine gemeinsame Diskussionsgrundlage. Ich mach jetzt was sinnvolles. Die Anzahl der Hügelchen auf meiner Rauhfasertapete im Wohnzimmer zählen oder meinem Goldfisch Opernarien beibringen.

Bei 2bright4u war vermutlich der bereits gekündigte Vertrag, der offensichtlich noch länger läuft Grund für den Widerspruch gegen die AGB. So nach dem Motto 'Vielleicht (hoffentlich! (siehe oben)) wirft mich UM ja vorzeitig aus dem Vertrag'. Nun muss man sich aber auch noch einen validen Grund für den Widerspruch suchen. Nur ist der genannte keiner in meinen Augen. Die Regelung in den neuen AGB ist wesentlich klarer definiert und nicht mehr und nicht weniger zum Vorteil/Nachteil des Kunden als die alten AGB auch.
Im Übrigen steht im Text von UM weder etwas von fristloser, noch von fristgerechter Kündigung, da bleibt leider Spielraum für Interpretation
Nein, bleibt nicht. Wenn man die AGB gelesen/verstanden hätte... Denn da ist auch die (fristgerechte/fristlose) Kündigung geregelt.
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #49
Mann bist DU ein toller Hecht - eine Zierde für jede sachliche Diskussion in einem Forum! EINFACH TOLL!
Wenn Du andere nicht überzeugen kannst, so wirst Du beleidigend? SUPER Einstellung.

Jupp, schau an die Wand und lass die Tastatur in Ruhe, dann haben alle etwas davon! :D
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #50
Naja, ich versuche eine Diskussion auf Basis von Fakten zu führen. Daher meine Frage etwas früher im Thread ob man die alten und neuen AGB z. B. im Netz finden kann.
Du versuchst eine Diskussion auf 'ich habe da mal was gehört' und 'nach meinem Gefühl' zu führen.
Stellt sich die Frage, welche Diskussion gehaltvoller ist.
 
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