Ich widerspreche auf allen Fällen diesen neuen AGB, denn der Punkt 5.4 räumt UM die Möglichkeit einer Preiserhöhung von bis zu 4,9% ein, ohne dass der Kunde dann kündigen kann....
... vergleichen wir diesbzgl. doch einfach den entsprechenden Punkt alt und neu:
ALT:
5.6 Der Kabelnetzbetreiber ist während der Vertragslaufzeit zu einer Anpassung der Entgelte (insbesondere der laufenden monatlichen Entgelte) für die TV-Services nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) entsprechend der nachfolgenden Regelung berechtigt:
5.6.1 Etwaige Entgelterhöhungen werden dem Kunden von dem Kabelnetzbetreiber in Textform (z. B.Brief oder E-Mail) unter Angabe der Erhöhung und des Datums des Inkrafttretens der Erhöhung mitgeteilt. Der Kunde kann dann den Vertrag innerhalb von sechs Wochen ab Erhalt der Mitteilung über die Entgelterhöhung mit sofortiger Wirkung kündigen. Wenn der Kunde von dem Kündigungsrecht
innerhalb der Frist von sechs Wochen Gebrauch macht, werden die Entgelterhöhungen nicht wirksam und der Vertrag wird beendet. Wenn der Kunde nicht innerhalb der Frist von sechs Wochen kündigt,
gilt dies als Einverständnis des Kunden zu der Entgelterhöhung. Der Kabelnetzbetreiber wird auf das Kündigungsrecht und die Folgen einer unterbliebenen Kündigung im Rahmen der Mitteilung über die
Entgelterhöhung gesondert hinweisen.
5.6.2 Der Kabelnetzbetreiber ist während der Vertragslaufzeit insbesondere zu Entgelterhöhungen in folgenden Fällen berechtigt: a) um eine Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes sowie um gesetzliche oder behördliche Vorgaben umzusetzen und/oder b) bei Änderungen der Kostenbelastung des Kabelnetzbetreibers, etwa durch einen Anstieg der allgemeinen
Lebenshaltungskosten, durch Tariferhöhungen, höhere Lohn- und Materialkosten, steigende Lizenzkosten für Programmlieferung und/oder Urheberrechte, Erhöhung der Übertragungskosten
und/oder der Kosten für Investitionen in das Breitband-Kabelnetz. Auch in diesen Fällen werden die Entgelterhöhungen dem Kunden von dem Kabelnetzbetreiber in Textform (z. B. Brief oder E-Mail) unter Angabe der Erhöhung und des Datums des Inkrafttretens der Erhöhung mitgeteilt. In diesen Fällen hat der Kunde jedoch kein Kündigungsrecht nach Erhalt der Mitteilung über die Entgelterhöhung, es sei denn, die Entgelterhöhung erfolgt wegen der Änderung der Kostenbelastung des Kabelnetzbetreibers (oben b) und beträgt mehr als 5 % pro Kalenderjahr seit der letzten Entgeltanpassung.
Beträgt die Erhöhung wegen der Änderung der Kostenbelastung des Kabelnetzbetreibers (oben b) mehr als 5 % pro Kalenderjahr seit der letzten Entgeltanpassung, kann der Kunde den Vertrag innerhalb
von sechs Wochen ab Erhalt der Mitteilung über die Entgelterhöhung mit sofortiger Wirkung kündigen. Wenn der Kunde von dem Kündigungsrecht innerhalb der Frist von sechs Wochen Gebrauch macht,
werden diese Entgelterhöhungen nicht wirksam und der Vertrag wird beendet. Wenn der Kunde nicht innerhalb der Frist von sechs Wochen kündigt, gilt dies als Einverständnis des Kunden zu der
Entgelterhöhung. Der Kabelnetzbetreiber wird auf das Kündigungsrecht und die Folgen einer unterbliebenen Kündigung im Rahmen der Mitteilung über die Entgelterhöhung gesondert hinweisen.
NEU:
5.4 (1) Der Kabelnetzbetreiber ist berechtigt, bei einer Erhöhung seiner Gesamtkosten für die Bereitstellung seiner Produkte und Leistungen das vom Kunden zu zahlende monatliche Entgelt entsprechend zu erhöhen. Die Gesamtkosten bestehen aus:
- Urheberrechtsentgelten und Leistungsschutzrechten (insbesondere Vergütungsansprüche von Verwertungsgesellschaften
für etwaige Ansprüche nach § 20b Urheberrechtsgesetz);
- Technikkosten (z. B. für Netzwerk und Signalzuführung);
- Lohn- und Materialkosten (z. B. Lohnkosten für eigene Mitarbeiter, Dienstleistungskosten für externe
Mitarbeiter, Beschaffungskosten für Gegenstände des Betriebsvermögens oder Verbrauchsmaterialien);
- Kosten für die zugeführten Programme;
- Kosten für Kundenverwaltungssysteme;
- sonstigen Sach- und Gemeinkosten (z.B. Miete und Energiekosten).
Etwaige Kostenentlastungen sind bei der Berechnung der Gesamtkostenbelastung des Kabelnetzbetreibers mindernd zu berücksichtigen. Eine Preiserhöhung ist ausgeschlossen, soweit die Erhöhung der Gesamtkosten auf Umständen beruht, die im Belieben des Kabelnetzbetreibers stehen. Eine Preiserhöhung ist für jedes Produkt jeweils nur einmal pro Kalenderjahr zulässig.
(2) Beträgt eine Preiserhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden monatlichen Entgelts, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag im Umfang des von der Preiserhöhung betroffenen Produkts und - soweit das betroffene Produkt Voraussetzung für ein anderes Produkt ist - auch im Umfang des anderen Produkts innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung zu kündigen. Macht der Kunde von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, wird die Erhöhung nicht wirksam und der Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung beendet. Kündigt der Kunde nicht oder nicht fristgemäß, wird der Vertrag zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt zu dem neuen Preis fortgesetzt. Der Kabelnetzbetreiber wird den Kunden im Rahmen seiner Mitteilung über die Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die Folgen einer nicht fristgerecht eingegangenen Kündigung besonders hinweisen.
(3) Soweit sich Gesamtkosten des Kabelnetzbetreibers vermindern, ermäßigt er die Preise entsprechend. Etwaige Erhöhungen einzelner Kosten kann der Kabelnetzbetreiber hierbei berücksichtigen, soweit diese nicht bereits im Rahmen einer Preiserhöhung Berücksichtigung gefunden haben.
(4) Unbeschadet des Vorstehenden ist der Kabelnetzbetreiber berechtigt, bei einer Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer das vom Kunden zu zahlende monatliche Entgelt entsprechend anzupassen. Ziffer 5.4 (2) Satz 1 gilt entsprechend bei ausschließlicher Erhöhung der Mehrwertsteuer sowie bei Preiserhöhungen, die neben der Erhöhung der Mehrwertsteuer auch auf der Erhöhung der Gesamtkosten beruhen.
(5) Der Kabelnetzbetreiber wird den Kunden über eine Preisanpassung mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten informieren.
gem. Punkt 5.6.1 der AGB (alt) behält sich der Kabelnetzbetreiber vor, die Entgelte nach Belieben zu erhöhen, soweit das mit §315 BGB vereinbar ist. Der Kunde hat hierbei grundsätzlich das Recht den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Punkt 5.6.2 schränkt dieses Kündigungsrecht wieder ein, wenn die Entgelterhöhung auf den im gleichen Punkt genannten Kostenerhöhungen beruhen. Dem Kunden wird ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt, wenn die Entgelte mehr als 5%
pro Jahr seit der letzten Entgelterhöhung erhöht werden. Der Kabelnetzbetreiber kann, wenn seit der letzten Entgeltanpassung mind 5 Jahre vergangen sind, die Entgelte um 27 % erhöhen, ohne das dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zusteht.
Gem. Punkt 5.4. der AGB (neu) darf der Kabelnetzbetreiber die Entgelte nur in bestimmten im gleichen Punkt aufgeführten Fällen erhöhen. Diese Gründe entsprechen denen in Punkt 5.6.2. der alten AGB, wobei eine Entgelterhöhung aufgrund höheren Investitionskosten nicht mehr aufgeführt wird. Wenn die Entgelterhöhung mehr als 5% beträgt, erhält der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Auch wenn es erst nach 5 Jahren zu einer Entgelterhöhung kommt, hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht, wenn das Entgelt um mehr als 5% erhöht wird. In den neuen AGB wird eine Entgelterhöhung auf max. einmal jährlich beschränkt. Diese Beschränkung gibt es in den bisherigen AGB nicht.
Punkt 5.6.1. der bisherigen AGB entfällt, weil dafür mit den neuen AGB die Grundlage entzogen wird. In den neuen AGB ist dazu zu lesen:
Eine Preiserhöhung ist ausgeschlossen, soweit die Erhöhung der Gesamtkosten auf Umständen beruht, die im Belieben des Kabelnetzbetreibers stehen.
Gem. den neuen AGB darf der Kabelnetzbetreiber die Entgelte nicht mehr ohne weiteres erhöhen und es steht generell ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn die Entgelterhöhung mehr als 5% beträgt, dabei ist es völlig egal, wielange die letzte Entgelterhöhung her ist. Eine böse Überraschung, dass nach 5 Jahren eine Preiserhöhung von 27 % kommt und dabei dem Kunden kein Sonderkündigungsrecht zusteht, kann es mit den neuen AGB nicht mehr geben.
Meiner Ansicht sind die Änderungen der AGB in Sachen Entgelterhöhung für den Kunden von Vorteil ...