Unitymedia Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009

Diskutiere Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 im Allgemein Forum im Bereich Rund um Internet; ich denke, du vergleichst Äpfel mit Birnen. Pay-Produkte sind nur ein Teil des Unity-Angebots. Außerdem hat verweist man explizit darauf, dass man...
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #76
@gordon: Wie schätzt Du denn die Relevanz des Premiere-Urteils für die Unitymedia-AGB-Änderung bzw. eventuelle Einsprüche gegen die Änderung ein ?
ich denke, du vergleichst Äpfel mit Birnen. Pay-Produkte sind nur ein Teil des Unity-Angebots. Außerdem hat verweist man explizit darauf, dass man eben nicht nach eigenem Belieben Gebühren erhöhen darf, und Kosteneinsparungen ebenso weitergeben muss wie man Erhöhungen weitergeben möchte. Das Fehlen der letzten Klausel wird übrigens ausdrücklich im Premiere-Urteil kritisiert.

Das sind schon mal Unterschiede... eine fundierte rechtliche Analyse kann und will ich hier gar nicht liefern, aber so ein Urteil kann man nicht unbedingt einfach so auf andere AGB stülpen und dann sagen, es sei deshalb unwirksam.
Außerdem haben wir hier keine "Binding precedents" wie in den USA.
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #77
...aaaahhh... so macht's direkt viel mehr Spass :zwinker:

Habe gerade nicht sehr viel auf der Arbeit zu tun und mir das Ganze ziemlich genau angesehen. Der Knackpunkt dürfte sein, dass der Anteil der verschiedenen Kosten an den Gesamtkosten für das Produkt nicht für den Kunden erkennbar ist und der Kunde somit nicht einschätzen kann, ob eine Erhöhung der Gebühren gerechtfertigt ist oder nicht.

Das man das Urteil nicht 1 zu 1 auf die AGB-Änderung umstülpen kann stimmt eventuell, auf der anderen Seite fällt es auf, dass Unitymedia die bei Premiere bemängelten Punkte teilweise mit eingebaut hat.

Bin aber auch kein Jurist, trotzdem hätte ich im Zweifelsfall was drauf zu tun, dass die AGB-Änderung so nicht durchgeht.

update: Habe gerade mal nach "Unitymedia AGB Änderung" (ohne Anführungszeichen) gegoogelt, das Thema wird anscheinend nicht nur hier heiss diskutiert...
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #78
@Performancedoktor

... das von dir erwähnte BGH-Urteil bezieht sich auf Pay-TV-Verträge und nicht auf Kabel-TV-Verträge. Mit Inkraftreten der neuen AGB werden die Bedingungen für Pay-TV aus den AGB ausgegliedert und in den "Besonderen Geschäftsbedingungen für Pay-TV Produkte zusammengefasst. Die "Besonderen Geschäftsbedingungen für Pay-TV Produkte" gelten für Pay-TV-Verträge die seit dem 1.12.2008 neu abgeschlossen oder geändert wurden. Diese "Besonderen Geschäftsbedingungen für Pay-TV Produkte" enden mit folgendem Punkt:
5.4 Sofern der Kunde mit Änderungen nicht einverstanden ist, kann er den Vertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Änderung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen. Macht der Kunde von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, wird die Änderung nicht wirksam und der Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beendet. Kündigt der Kunde nicht oder nicht fristgemäß, wird der Vertrag zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt mit einem angepassten Leistungsangebot fortgesetzt.
... wenn vom Kunden abonnierte Pay-TV-Paket verändert werden, hat der Kunde gem. den BesGB für Pay-TV Produkte generell ein Sonderkündigungsrecht. Damit wird dem von dir genannten BGH-Urteil entsprochen ...
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #79
Das zitierte Urteil besagt doch gerade, dass die Einräumung eines Sonderkündigungsrechts KEINE zulässige Alleinlösung ist, da hierdurch den vertraglich begründeten Interessen des Kunden nicht Rechnung getragen wird.

Meines Wissens sollen in den neuen BesGB-DTV aber entsprechende Alternativlösungen aufgeführt sein eben genau aufgrund dieses Urteils. (Bin grad zu faul, um nachzuschauen, ob und wo genau das drin steht. )
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #80
Hallo und guten Abend.
Ich bin neu hier im Forum, da ich, nicht selber Unitymedia-Kunde, euch gern fragen würde, ob vielleicht jemand noch irgendwo die derzeit gültigen AGBs von Unitymedia hat, mir diese evtl. einscannen könnte oder vielleicht einen Link zu den AGBs hat ? Ich suche diese für meine Schwiegereltern, die leider diese entweder nie bekommen oder aber verloren haben. Sie haben die neuen AGBs heute bekommen und ich würde diese gern mit den alten vergleichen. Meine Schwiegereltern sind damit leider überfordert und ich, wie gesagt, kein Kunde von Unitymedia.
Wäre sehr nett von euch.

Einen schönen Abend wünscht

sadewa


Hallo,
ich weiß nicht ob vielleicht meine Frage aus Versehen überlesen worden ist, darum zitiere ich sie hier noch einmal und hoffe auf Hilfe.
Meine Schwiegereltern haben, soweit ich weiß, digitales Kabelfernsehen von Unitymedia in zwei Mehrfamilienhäusern. Einzelne Mieter haben wohl dann noch Pay-TV beauftragt. Hat vielleicht jemand die alten AGBs für NRW für mich oder einen Link zu diesen ? Ich hab leider nichts gefunden.

Danke

sadewa
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #81
Das zitierte Urteil besagt doch gerade, dass die Einräumung eines Sonderkündigungsrechts KEINE zulässige Alleinlösung ist, da hierdurch den vertraglich begründeten Interessen des Kunden nicht Rechnung getragen wird.

Meines Wissens sollen in den neuen BesGB-DTV aber entsprechende Alternativlösungen aufgeführt sein eben genau aufgrund dieses Urteils. (Bin grad zu faul, um nachzuschauen, ob und wo genau das drin steht. )
... es werden sich Änderungen vorbehalten, die auf Gründen basieren, die nicht Im Einflussbereich des Pay-TV-Anbieter liegen, wie die Einstellung von Programmen seitens Programmverantstalter, Wegfall von Verwertungsrechten oder Aufgrund Auflagen seitens der Landesmedienanstalt. Wenn der Pay-TV-Anbieter nicht mehr in der Lage ist, ein Programm weiterhin anzubieten, bleibt nichts anderes übrig, als dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht einzuräumen ...
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #82
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #83
Nein, habe ich nicht.
Es ist aber auch noch nicht so lange her, dass ich den Widerspruch versendet habe. Obwohl ich um eine schriftliche Bestätigung gebeten hatte, würde es mich sehr wundern, wenn ich überhaupt etwas zurück bekäme.
Ich kenne den Laden allerdings mittlerweile auch zu gut, als dass ich mich darüber noch wunderte... :kafffee:
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #84
wenn du schriftlich widersprochen hast (und leserlich), wirst du eine Antwort bekommen, es wird allerdings noch etwas dauern, da sich ein riesiger Rückstau gebildet hat.
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #85
so, da mir im mom die hutschnur brennt weil ich mit unitymedia nur ärger haben, besonders im bereich der internetversorgung, kommt mir folgende frage auf:

wenn ich die neuen AGBs nicht aktzeptiere, besteht die "möglichkeit" das UM mir den vertrag kündigt?

"Im Interesse der Gleichbehandlung unserer Kunden ist es notwendig, über einheitliche Geschäftsbedingungen zu verfügen. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir uns daher bei Widerspruch das Recht der Kündigung des Vertragsverhältnisses vorbehalten müssen."

Da ich weder mit der Leistung noch dem Service von diesem, sorry, Drecksverein zu frieden bin, wäre das wohl die einzige Möglichkeit aus dem bestehenden Vertrag rauszukommen. Denn selbst Briefsendungen mit Rückschein an den Vorstand kommen unbeantwortet zurück.
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #86
Lies Dir bitte diesen Thread durch, darin ist Deine Antwort MEHRFACH gegeben: NEIN... laut den UM-Getreuen hier...
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #87
hmm...werden wir ja mal sehen.
selten so viel ärger gehabt wie mit um.
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #88
so, da mir im mom die hutschnur brennt weil ich mit unitymedia nur ärger haben, besonders im bereich der internetversorgung, kommt mir folgende frage auf:

wenn ich die neuen AGBs nicht aktzeptiere, besteht die "möglichkeit" das UM mir den vertrag kündigt?

"Im Interesse der Gleichbehandlung unserer Kunden ist es notwendig, über einheitliche Geschäftsbedingungen zu verfügen. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir uns daher bei Widerspruch das Recht der Kündigung des Vertragsverhältnisses vorbehalten müssen."

Da ich weder mit der Leistung noch dem Service von diesem, sorry, Drecksverein zu frieden bin, wäre das wohl die einzige Möglichkeit aus dem bestehenden Vertrag rauszukommen. Denn selbst Briefsendungen mit Rückschein an den Vorstand kommen unbeantwortet zurück.
... schau einfach mal in die AGB, die derzeit für deinen Vertrag gelten.
Wenn du den AGB widersprichst, wird dir Unitymedia vermutlich den Vertrag kündigen und zwar zum Ende der Vertragslaufteit. Ungeachtet einem Widerspruch das AGB, hast du jederzeit das gleiche Recht, deinen Vertrag zum Ende der Vertragslaufzeit zu kündigen.
In den bisherigen AGB ist zu lesen:
8.6 Widerspricht der Kunde der Änderung, so gelten die bisherigen Allgemeinen und/oder Besonderen Geschäftsbedingungen unverändert fort. Das Recht der Vertragspartner zur Kündigung bleibt hiervon unberührt.
Einige User hier im Forum sind mit dieser Formulierung scheinbar überfordert ...
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #89
@Mr Spoon:

1. Probleme mit UM kann man meist lösen (entweder das Problem oder den Vertrag *gggg*).
ich nehme mal an, dass du die Hotline schon kontaktiert hast ?

2. Die Geschäftsbedingungen für Telefon/Internet wurden gar nicht geändert. Gegen eine Nicht erfolgte Änderung zu widersprechen ist etwas schwierig.

3. mischibo hat es bereits geschrieben: Sollte es etwas geben, wogegen du widersprechen kannst (z. B. anlog/Digital TV ), so bleibt dein Vertrag einfach unverändert. UM kann den betroffenen Vetragsbestandteil auflösen.

Grundsätzlich bringt es wenig, unterschiedliche Themen zu vermischen. Wenn es Probleme gibt, kläre die. Wenn du ein Recht hast, dass deine Probleme in deinem Sinne gelöst werden, kannst du das (zur Not mit dem allseits beliebten Anwalt) durchsetzen. Kann natürlich auch sein, dass du keinen Anspruch darauf hast. das wäre im Einzelfall zu prüfen. So oder so hat das sehr wenig mit den AGB zu tun.
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #90
wenn du schriftlich widersprochen hast (und leserlich), wirst du eine Antwort bekommen, es wird allerdings noch etwas dauern, da sich ein riesiger Rückstau gebildet hat.
... ist wohl nicht anders zu erwarten, dass sich da ein "Rückstau" bildet. Aber die AGB ändern sich erst zum 1.2.2009 und damit hat man für die Bearbeitung noch ein wenig Zeit ...
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #91
8.6 Widerspricht der Kunde der Änderung, so gelten die bisherigen Allgemeinen und/oder Besonderen Geschäftsbedingungen unverändert fort. Das Recht der Vertragspartner zur Kündigung bleibt hiervon unberührt.
Daraus lese ich das zum einen beide Vertragspartner den Vertrag zu den ursprünglichen Konditionen weiterlaufen lassen und ggfs. normal zum Ende der vereinbarten Laufzeit kündigen können.
Aber ergibt sich aus dem Widerspruch des einen nicht auch die Möglichkeit den Vertrag vorzeitig aus wichtigem Grund zu kündigen?
Sprich: widerspreche ich könnte UM mir auch vorzeitig Kündigen? (Ich erwarte das nicht, aber geht es denn überhaupt?)
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #92
Es gibt viele "wichtige Gründe", aus denen UM dir kündigen kann, die sind alle in den AGBs spezifiziert...

Was soll die komische Diskussion? Wenn du wegen Störungen aus dem Vertrag willst => Störungen melden mit Fristsetzung zur Behebung und dann kündigen, wenn keine Leistung erbracht wird, kann der Vertrag von dir außerhalb der Frist beendet werden.
Wenn dir UM nicht gefällt => Kündigung nach der MVLZ (kannst du auch jetzt schon abschicken).

Aber immer dieses "ja, ich wiedersprech mal, vielleicht komm ich dann aus dem Vertrag"... was soll das? Die Diskussion darüber zieht sich jetzt schon lang genug, da solltest du so ca. ab Seite 2 oder 3 dieses Threads lesen, wenn dich das wirklich interessiert. Ansonsten bitte das Thema nicht noch einmal aufrollen, ja?
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #93
8.6 Widerspricht der Kunde der Änderung, so gelten die bisherigen Allgemeinen und/oder Besonderen Geschäftsbedingungen unverändert fort. Das Recht der Vertragspartner zur Kündigung bleibt hiervon unberührt.
Daraus lese ich das zum einen beide Vertragspartner den Vertrag zu den ursprünglichen Konditionen weiterlaufen lassen und ggfs. normal zum Ende der vereinbarten Laufzeit kündigen können.
Aber ergibt sich aus dem Widerspruch des einen nicht auch die Möglichkeit den Vertrag vorzeitig aus wichtigem Grund zu kündigen?
Sprich: widerspreche ich könnte UM mir auch vorzeitig Kündigen? (Ich erwarte das nicht, aber geht es denn überhaupt?)
... da ein Widerspruch der AGB zur Folge hat, dass der Vertrag unverändert fortgeführt wird, ergibt sich durch den Widerspruch gegen die Änderungen der AGB allein keinen Grund um vorzeitig den Vertrag zu beenden ...
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #94
mischobo, danke für die Antwort.

Moses, ruhig brauner :).
Ich habe keine technischen Störungen, ich möchte nicht aus dem Vertrag raus, mir gefallen nur die neuen AGB nicht.
Ich wollte nur abklären ob mir UM aufdrängen kann mich um einen neuen Anschluss kümmern zu müssen.
Das war mir, auch nach dem durchlesen der 9 vorherigen Seiten einfach noch nicht klar ;).
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #95
... und was genau gefällt dir an den neuen AGB nicht ?
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #96
Erstmal ein Hallo von mir. Bin durch eine Internetsuche auf dieses Board gestoßen und hoffe, dass ihr mir helfen könnnt.

Habe gestern auch die neuen AGB's von Unitymedia NRW erhalten. Mein Kabelanschluß wird über die Mietnebenkosten abgerechnet und ich habe nur die digitalen Free-TV Kanäle kostenlos freigeschaltet. Die Karte stammt noch von ISH. Damals gab es ja die Free-TV Kanäle auf lau bzw. gegen eine einmalige Gebühr. Weitere Abos bei Unitymedia bestehen nicht.

Kommen durch die Änderung der AGB's ab 01.02.09 jetzt monatliche Kosten für das Basic-Paket auf mich zu oder bleiben die Free-TV Kanäle weiterhin kostenlos? Das geht aus den neuen AGB's nicht eindeutig hervor. Nach Ziffer 5.1 könnte man glauben, dass die zukünftig auch für die alten kostenlosen Karten Geld haben wollen. Da ich diesen Zwangs-Kabelanschuß nur sporadisch nutze, wäre dann natürlich ein Widerspruch fällig.

Danke für eure Antworten.

Gruß
fatcat123
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #97
Also 5.1 ist da doch relativ eindeutig ( "..richten sich nach den vertraglich vereinbarten Entgelten." ). Somit passt das bei Dir doch sowieso.
Dein Free-TV-Paket entspricht ja dem heutigen DigitalTV-Basic und das ist ja der sogenannte "digitale Kabelanschluss", der sowieso von Dir bezahlt wird ( über die Nebenkosten oder direkt an UM ).

Sprich, es wird auch zukünftig nix extra kosten.
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #98
@fatcat123

... in den AGB die du jetzt erhalten hast, wurden die Änderungen hervorgehoben in dem sie in blau gedruckt wurden. Punkt 5.1 ist aber in schwarz gedruckt und wurde somit nicht geändert.
Du bezahlst also schon jetzt das, was du mit Unitymedia vertraglich vereinbart hast. Wenn diese erhöht werden, gibt es in deinem Fall defintiv ein Sonderkündigungsrecht ...
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #99
So nun hat auch die Verbraucherzentrale NRW zu den neuen AGB stellung genommen:
Die Unitymedia GmbH hat Anfang Dezember 2008 alle Kunden angeschrieben und über neue Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) informiert, die ab dem 01.02.2009 Anwendung finden sollen. Die Verbraucherzentrale NRW beantwortet dazu wichtige Fragen.



Darf Unitymedia die AGB ändern?

Ja, dies ist möglich, allerdings nur mit Einverständnis der Kunden. Grundsätzlich gelten zwar die AGB, die bei Vertragsschluss vereinbart wurden. Gerade bei Verträgen mit langer oder unbestimmter Laufzeit – wie z.B. bei den Kabelanschlussverträgen von Unitymedia – kann es im Laufe der Zeit aber erforderlich werden, die Vertragsbedingungen anzupassen.

Die jetzige Vertragsanpassung begründet Unitymedia mit der aktuellen Rechtsprechung, der technischen Entwicklung und erweiterten Produkten, denen die neuen AGB Rechnung tragen sollen. Aber auch die gegenüber der Verbraucherzentrale NRW abgegebenen Unterlassungserklärungen, die dazu führten, dass Unitymedia die Preis- und Leistungsänderungsklauseln nicht mehr verwenden konnte, haben eine Änderung der AGB erforderlich gemacht. Das Unternehmen hat daher neue AGB formuliert und dabei nicht nur die unwirksamen Klauseln ersetzt, sondern das Klauselwerk insgesamt überarbeitet.


Die neuen AGB kann man wegen der kleinen Schrift nicht lesen. Hat dies Auswirkungen?

AGB werden nur wirksam in einen Vertrag einbezogen, wenn Kunden sie in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen können. Hieran sind bei der von Unitymedia gewählten Schriftgröße Zweifel anzumelden. Ob die Einbeziehung der neuen AGB tatsächlich an der Schriftgröße scheitert, ist aber leider nicht eindeutig zu beantworten. Der Gesetzgeber hat für das "Kleingedruckte" bewusst keine bestimmte Mindestschriftgröße bestimmt. Eine kleinere Schrift wird grundsätzlich akzeptiert. Umstritten ist unter Juristen, was noch ausreichend ist. Einerseits wird vertreten, dass maximal drei Zeilen pro cm noch gut lesbar seien. Andererseits werden aber auch fünf Zeilen pro cm noch als zumutbar angesehen. Bei Unitymedia sind es etwas mehr als vier Zeilen pro cm, so dass die Rechtslage unsicher ist.

Die Verbraucherzentrale NRW hat Unitymedia angeschrieben und bemängelt, dass viele – insbesondere ältere - Kundinnen und Kunden die kleine Schrift nicht lesen oder sie nur mit Mühen entziffern können. Unabhängig von der Rechtslage wäre eine andere Schriftgröße in jedem Falle kundenfreundlicher gewesen.

Unitymedia hat mitgeteilt, dass sie die Schriftgröße der AGB für ausreichend halten, um zumutbar von ihnen Kenntnis nehmen zu können. Dennoch hätten sie sich aber entschlossen, die AGB Kunden auf Wunsch gesondert auch in einer größeren Schriftgröße (gedruckt auf DIN A3) zur Verfügung zu stellen.


Enthalten die neuen AGB neue belastende Klauseln?

Die neuen AGB beinhalten im Wesentlichen dasjenige, was auch schon in den alten AGB geregelt war. Einige der in den AGB geregelten Entgelte wurden geändert, sie befinden sich aber noch im branchenüblichen Rahmen. Die neue Preiserhöhungsklausel greift die aktuelle Rechtsprechung auf und veranlasst die Verbraucherzentrale NRW nicht, Unitymedia erneut abzumahnen. Neu ist allerdings, dass Unitymedia auf Online-Rechnungen umstellt. Dies betrifft in erster Linie Neukunden und Kunden, die über einen Internetanschluss bei Unitymedia verfügen.


Erhalten Kunden künftig keine kostenlose Papierrechnung mehr?

Wer einen Internetanschluss bei Unitymedia hat, erhält die Rechnung nur noch kostenfrei als Online-Rechnung. Jede Papierrechnung kostet in diesem Fall 2,50 Euro, es sei denn der Kunde ist vorsteuerabzugsberechtigt.

Wer keinen Unitymedia-Internetanschluss hat, erhält nach dem Wortlaut der neuen AGB nur auf Wunsch eine kostenlose Papierrechnung. Unitymedia hat gegenüber der Verbraucherzentrale NRW erklärt, dass Kunden, die ab dem 1.2.2009 wie bisher entweder monatliche oder jährliche Rechnungen in Papierform kostenfrei erhalten möchten und über keinen Unitymedia-Internetanschluss verfügen, automatisch – wie bisher – die Rechnungen kostenfrei in Papierform erhalten. Allerdings werde Unitiymedia davon absehen, monatlich Rechnungen zu versenden, wenn eine Abbuchungsermächtigung vorliegt und sich der monatliche Betrag nicht ändert.


Werden die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen, wenn Kunden ihnen nicht ausdrücklich zustimmen?

Ja. Die AGB werden bereits wirksam, wenn Kunden ihnen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt des Mitteilungsschreibens widersprechen. Das ausdrückliche Einverständnis des Kunden mit den neuen AGB ist nicht erforderlich.

Bei den so genannten Massengeschäften ist so ein Vorgehen möglich, bei dem auf die ausdrückliche Zustimmung verzichtet und das Einverständnis des Kunden vielmehr "fingiert" wird. Folgende Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein:
Mitteilung der neuen AGB rechtzeitig vor deren Inkrafttreten. Die neuen AGB sollen zum 1.2.2009 in Kraft treten. Die Mitteilung erfolgt ca. acht Wochen vorher, was ausreichend ist.
Hervorhebung der geänderten AGB - Diese geänderten Passagen sind blau markiert.
Ist der Kunde nicht einverstanden, kann er der Änderung innerhalb einer angemessenen Frist widersprechen. Widerspricht er nicht, wird dies als Zustimmung zur Änderung gewertet. Auf diese Rechtsfolge ist der Kunden gesondert hinzuweisen. Dieses Verfahren hat Unitymedia eingehalten, indem sie eine Widerspruchsfrist von sechs Wochen einräumt und auf die Rechtsfolge des "Schweigens" - der Vertrag wird dann ab dem 1.2.2009 zu den neuen Bedingungen fortgesetzt - ausdrücklich hinweist.


Können Kunden den Vertrag wegen der AGB-Änderung fristlos kündigen?

Nein, eine fristlose Kündigung des Vertrages ist nicht möglich. Kunden können der Einbeziehung der neuen AGB aber widersprechen. Dabei muss die Frist von sechs Wochen ab Erhalt des Mitteilungsschreibens beachtet werden.
Für alle, die widersprechen, gelten weiterhin die alten AGB. Unitymedia hat für diesen Fall in Aussicht gestellt, selbst den Vertrag zu kündigen.


Unitymedia "droht" die Kündigung des Vertrages an, wenn Kunden den AGB widersprechen. Kann man sich hiergegen wehren?

Es ist wahrscheinlich, dass Unitymedia den Vertrag kündigen wird. Denn aufgrund der aktuell geltenden AGB wäre es dem Unternehmen beispielsweise nicht möglich, Kostensteigerungen an die Kunden weiterzugeben bzw. die Preise zu erhöhen.

Jede Vertragspartner hat das Recht, einen geschlossenen Vertrag durch eine fristgemäße Kündigung zu beenden. Von diesem Recht kann auch Unitymedia Gebrauch machen. Kunden haben daher keine Möglichkeit, sich gegen eine Kündigung des Vertrages zur Wehr zu setzen.

Unitymedia kann aber keinesfalls fristlos kündigen, sondern muss die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen einhalten! Die Frist beträgt bei Unitymedia-Verträgen mit Mindestlaufzeiten einen Monat zum Ende der Mindestvertragslaufzeit bzw. zum Ende des jeweiligen Verlängerungszeitraums. Verträge über "Analog TV” können erstmals zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit –und sodann jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.

Kunden haben zwar anschließend die Möglichkeit, einen neuen Vertrag abzuschließen – dann aber nur zu den neuen Bedingungen. Wer am Kabelanschluss festhalten möchte, dem bringt ein Widerspruch daher keinen Vorteil. In diesem Fall brauchen Kunden nicht auf das Schreiben zu reagieren und der Vertrag läuft dann ab dem 1.2.2009 zu den neuen Bedingungen weiter.

Wenn Kunden erwägen, für den die Empfang von Fernsehprogrammen entweder eine Satellitenanlage zu installieren oder auf DVB-T umzusteigen, hätten sie auch im Falle eines Widerspruchs noch genügend Zeit für die Umstellung. Die Vertragslaufzeit bei Unitymedia würde sich durch den Widerspruch allerdings nicht verkürzen, da der Vertrag sowohl von Unitymedia als auch vom Kunden nur fristgemäß gekündigt werden kann. Sollte Unitymedia bis dahin allerdings die Preise erhöhen, wären Kunden hiervon nicht betroffen, da ihr Vertrag infolge der Abmahnungen der Verbraucherzentrale NRW keine wirksame Preiserhöhungsklausel enthält. Stand: 18.12.2008
Quelle: http://www.vz-nrw.de/UNIQ122968582700453/link529471A.html
 
  • Neue Geschäftsbedingungen ab Feb 2009 Beitrag #100
Sollte Unitymedia bis dahin allerdings die Preise erhöhen, wären Kunden hiervon nicht betroffen, da ihr Vertrag infolge der Abmahnungen der Verbraucherzentrale NRW keine wirksame Preiserhöhungsklausel enthält.

Sollte das wirklich eintreten, dann kann das nur schief gehen... ;)
 
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