Die Unitymedia GmbH hat Anfang Dezember 2008 alle Kunden angeschrieben und über neue Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) informiert, die ab dem 01.02.2009 Anwendung finden sollen. Die Verbraucherzentrale NRW beantwortet dazu wichtige Fragen.
Darf Unitymedia die AGB ändern?
Ja, dies ist möglich, allerdings nur mit Einverständnis der Kunden. Grundsätzlich gelten zwar die AGB, die bei Vertragsschluss vereinbart wurden. Gerade bei Verträgen mit langer oder unbestimmter Laufzeit – wie z.B. bei den Kabelanschlussverträgen von Unitymedia – kann es im Laufe der Zeit aber erforderlich werden, die Vertragsbedingungen anzupassen.
Die jetzige Vertragsanpassung begründet Unitymedia mit der aktuellen Rechtsprechung, der technischen Entwicklung und erweiterten Produkten, denen die neuen AGB Rechnung tragen sollen. Aber auch die gegenüber der Verbraucherzentrale NRW abgegebenen Unterlassungserklärungen, die dazu führten, dass Unitymedia die Preis- und Leistungsänderungsklauseln nicht mehr verwenden konnte, haben eine Änderung der AGB erforderlich gemacht. Das Unternehmen hat daher neue AGB formuliert und dabei nicht nur die unwirksamen Klauseln ersetzt, sondern das Klauselwerk insgesamt überarbeitet.
Die neuen AGB kann man wegen der kleinen Schrift nicht lesen. Hat dies Auswirkungen?
AGB werden nur wirksam in einen Vertrag einbezogen, wenn Kunden sie in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen können. Hieran sind bei der von Unitymedia gewählten Schriftgröße Zweifel anzumelden. Ob die Einbeziehung der neuen AGB tatsächlich an der Schriftgröße scheitert, ist aber leider nicht eindeutig zu beantworten. Der Gesetzgeber hat für das "Kleingedruckte" bewusst keine bestimmte Mindestschriftgröße bestimmt. Eine kleinere Schrift wird grundsätzlich akzeptiert. Umstritten ist unter Juristen, was noch ausreichend ist. Einerseits wird vertreten, dass maximal drei Zeilen pro cm noch gut lesbar seien. Andererseits werden aber auch fünf Zeilen pro cm noch als zumutbar angesehen. Bei Unitymedia sind es etwas mehr als vier Zeilen pro cm, so dass die Rechtslage unsicher ist.
Die Verbraucherzentrale NRW hat Unitymedia angeschrieben und bemängelt, dass viele – insbesondere ältere - Kundinnen und Kunden die kleine Schrift nicht lesen oder sie nur mit Mühen entziffern können. Unabhängig von der Rechtslage wäre eine andere Schriftgröße in jedem Falle kundenfreundlicher gewesen.
Unitymedia hat mitgeteilt, dass sie die Schriftgröße der AGB für ausreichend halten, um zumutbar von ihnen Kenntnis nehmen zu können. Dennoch hätten sie sich aber entschlossen, die AGB Kunden auf Wunsch gesondert auch in einer größeren Schriftgröße (gedruckt auf DIN A3) zur Verfügung zu stellen.
Enthalten die neuen AGB neue belastende Klauseln?
Die neuen AGB beinhalten im Wesentlichen dasjenige, was auch schon in den alten AGB geregelt war. Einige der in den AGB geregelten Entgelte wurden geändert, sie befinden sich aber noch im branchenüblichen Rahmen. Die neue Preiserhöhungsklausel greift die aktuelle Rechtsprechung auf und veranlasst die Verbraucherzentrale NRW nicht, Unitymedia erneut abzumahnen. Neu ist allerdings, dass Unitymedia auf Online-Rechnungen umstellt. Dies betrifft in erster Linie Neukunden und Kunden, die über einen Internetanschluss bei Unitymedia verfügen.
Erhalten Kunden künftig keine kostenlose Papierrechnung mehr?
Wer einen Internetanschluss bei Unitymedia hat, erhält die Rechnung nur noch kostenfrei als Online-Rechnung. Jede Papierrechnung kostet in diesem Fall 2,50 Euro, es sei denn der Kunde ist vorsteuerabzugsberechtigt.
Wer keinen Unitymedia-Internetanschluss hat, erhält nach dem Wortlaut der neuen AGB nur auf Wunsch eine kostenlose Papierrechnung. Unitymedia hat gegenüber der Verbraucherzentrale NRW erklärt, dass Kunden, die ab dem 1.2.2009 wie bisher entweder monatliche oder jährliche Rechnungen in Papierform kostenfrei erhalten möchten und über keinen Unitymedia-Internetanschluss verfügen, automatisch – wie bisher – die Rechnungen kostenfrei in Papierform erhalten. Allerdings werde Unitiymedia davon absehen, monatlich Rechnungen zu versenden, wenn eine Abbuchungsermächtigung vorliegt und sich der monatliche Betrag nicht ändert.
Werden die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen, wenn Kunden ihnen nicht ausdrücklich zustimmen?
Ja. Die AGB werden bereits wirksam, wenn Kunden ihnen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt des Mitteilungsschreibens widersprechen. Das ausdrückliche Einverständnis des Kunden mit den neuen AGB ist nicht erforderlich.
Bei den so genannten Massengeschäften ist so ein Vorgehen möglich, bei dem auf die ausdrückliche Zustimmung verzichtet und das Einverständnis des Kunden vielmehr "fingiert" wird. Folgende Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein:
Mitteilung der neuen AGB rechtzeitig vor deren Inkrafttreten. Die neuen AGB sollen zum 1.2.2009 in Kraft treten. Die Mitteilung erfolgt ca. acht Wochen vorher, was ausreichend ist.
Hervorhebung der geänderten AGB - Diese geänderten Passagen sind blau markiert.
Ist der Kunde nicht einverstanden, kann er der Änderung innerhalb einer angemessenen Frist widersprechen. Widerspricht er nicht, wird dies als Zustimmung zur Änderung gewertet. Auf diese Rechtsfolge ist der Kunden gesondert hinzuweisen. Dieses Verfahren hat Unitymedia eingehalten, indem sie eine Widerspruchsfrist von sechs Wochen einräumt und auf die Rechtsfolge des "Schweigens" - der Vertrag wird dann ab dem 1.2.2009 zu den neuen Bedingungen fortgesetzt - ausdrücklich hinweist.
Können Kunden den Vertrag wegen der AGB-Änderung fristlos kündigen?
Nein, eine fristlose Kündigung des Vertrages ist nicht möglich. Kunden können der Einbeziehung der neuen AGB aber widersprechen. Dabei muss die Frist von sechs Wochen ab Erhalt des Mitteilungsschreibens beachtet werden.
Für alle, die widersprechen, gelten weiterhin die alten AGB. Unitymedia hat für diesen Fall in Aussicht gestellt, selbst den Vertrag zu kündigen.
Unitymedia "droht" die Kündigung des Vertrages an, wenn Kunden den AGB widersprechen. Kann man sich hiergegen wehren?
Es ist wahrscheinlich, dass Unitymedia den Vertrag kündigen wird. Denn aufgrund der aktuell geltenden AGB wäre es dem Unternehmen beispielsweise nicht möglich, Kostensteigerungen an die Kunden weiterzugeben bzw. die Preise zu erhöhen.
Jede Vertragspartner hat das Recht, einen geschlossenen Vertrag durch eine fristgemäße Kündigung zu beenden. Von diesem Recht kann auch Unitymedia Gebrauch machen. Kunden haben daher keine Möglichkeit, sich gegen eine Kündigung des Vertrages zur Wehr zu setzen.
Unitymedia kann aber keinesfalls fristlos kündigen, sondern muss die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen einhalten! Die Frist beträgt bei Unitymedia-Verträgen mit Mindestlaufzeiten einen Monat zum Ende der Mindestvertragslaufzeit bzw. zum Ende des jeweiligen Verlängerungszeitraums. Verträge über "Analog TV” können erstmals zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit –und sodann jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.
Kunden haben zwar anschließend die Möglichkeit, einen neuen Vertrag abzuschließen – dann aber nur zu den neuen Bedingungen. Wer am Kabelanschluss festhalten möchte, dem bringt ein Widerspruch daher keinen Vorteil. In diesem Fall brauchen Kunden nicht auf das Schreiben zu reagieren und der Vertrag läuft dann ab dem 1.2.2009 zu den neuen Bedingungen weiter.
Wenn Kunden erwägen, für den die Empfang von Fernsehprogrammen entweder eine Satellitenanlage zu installieren oder auf DVB-T umzusteigen, hätten sie auch im Falle eines Widerspruchs noch genügend Zeit für die Umstellung. Die Vertragslaufzeit bei Unitymedia würde sich durch den Widerspruch allerdings nicht verkürzen, da der Vertrag sowohl von Unitymedia als auch vom Kunden nur fristgemäß gekündigt werden kann. Sollte Unitymedia bis dahin allerdings die Preise erhöhen, wären Kunden hiervon nicht betroffen, da ihr Vertrag infolge der Abmahnungen der Verbraucherzentrale NRW keine wirksame Preiserhöhungsklausel enthält. Stand: 18.12.2008