Dass dir an dieser Stelle teilw. rechtliche Tatsachen und vertragliche Bestandteile nicht nur nicht bekannt sind, sondern bei Bekanntwerden bewusst als "unwichtig" abgetan werden, zeigt, inwiefern diese Ansichten zu beurteilen sind.
OK, dann nochmal ausführlich. Ich lasse es mir nicht vorwerfen, "Tatsachen" abzutun.
Die IP-Technologie ist nicht Vertragsbestandteil. Das ist korrekt, es steht weder in der Tarifbeschreibung, noch der AGB. Ich bin grade unsicher, ob es nicht in der Auftragsbestätigung steht (ich meine ich hätte das mal gesehen), aber gehen wir einfach mal davon aus, dass das nicht der Fall ist. In den Details des Vertrages wird es jedoch angezeigt, neben "eigenes Endgerät".
Als Beispiel habe ich es jedoch genannt, weil zur Welle der DSLite-Umstellungen (und bevor man mit PU/TK auf DS konnte) sehr vielen Kunden bei einem Tarifwechsel am Telefon mündlich zugesichert wurde, dass sie IPv4 behalten konnten, sich aber herausstellte, dass sie es erst nach einer Beschwerde nach dem Wechsel zurück bekamen. Laut AGB brauchen vertragliche Änderungen die Schriftform, so dass eine mündliche "Nebenabrede" nicht gültig ist, so dass durch die mündliche Zusicherung kein "Recht" des Kunden entsteht. Dennoch nimmt UM am Telefon problemlos Tarifwechsel und -änderungen an, akzeptiert also mündliche "Änderungen" seitens des Kunden.
Die Ausnutzung erfolgt hier klar zum Vorteil des Anbieters, der sich dabei auf die folgende, inzwischen übliche Strategie verlässt:
Der Auftrag des Kunden ist nicht Annahme eines Angebotes des Anbieters, sondern der Auftrag ist ein Angebot des Kunden, welches der Anbieter dann annimmt. Die Werbung/Webseite des Anbieters ist kein Angebot, sondern die Aufforderung zur Abgabe eines entsprechenden Angebotes durch den Verbraucher. Der Auftrag des Kunden muss daher nicht in Textform erfolgen.
Nebenbei, wer in einer solchen Konstellation "Kunde" und wer "Anbieter" ist, ist meiner Meinung nach nicht mehr ganz eindeutig.
Meiner Meinung nach verstößt jeder Anbieter, der so vorgeht (also telefonische Absprachen nicht grantiert, auch wenn sie sonst nicht im Vetrtrag stehen), gegen Treu und Glauben, welches ein hohes Rechtsprinzip ist. Gerichte sehen das leider noch anders, weil es quasi allgemein bekannt ist, dass Verträge textuell gefasst werden. Historisch ist das jedoch nicht so, und es gilt weiterhin, dass ein Vertrag auch ohne Text existieren und gültig sein kann.
Ich akzeptiere, dass meine Auffassung aktuell keine rechtliche Realität ist.
Da ich IP-Adressen aber nur als Beispiel genannt habe, ändert es erstmal nichts an meiner Behauptung. UM hat mindestens mit dem WiFi-Spot die Verträge seiner Kunden geändert, ohne deren Einverständnis einzuholen. Wenn jemand ein Argument vorbringt, etwas nicht tun zu müssen, aber andererseits Dinge tut, gegen die das selbe Argument spricht, dann ist das mindestens inkonsequent.
Ich bezeichne das als Bullshit-Argument, weil es zu der weiteren, oben beschriebenen negativen Haltung des Unternehmes gegenüber seinen Kunden passt.
Und nochmal zum eigentlichen Thema des Gerätewechsels, wenn ein Kunde das Gerät an einen anderen Kunden verkauft, ohne das Gerät vorher bei UM abzumelden:
Du hast begründet, dass jemand, der ein Endgerät eines anderen Kunden erworben hat, das Endgerät nicht freigeschaltet bekommen kann, weil
a) jedes Endgerät nur einem Kundenkonto zugewiesen werden kann und
b) das Endgerät nicht vom bisherigen Kundenkonto entfernt werden kann, ohne dass der Inhaber einverstanden ist.
Der Punkt a) beruht auf einer technischen Notwendigkeit, denn das Endgerät identifiziert den Kunden beim Zugang zum Netz, es handelt sich dabei um seine Zugangskennung, über welche die gebuchte Leistung bereitgestellt wird. Es ist nicht möglich, zwei verschiedene Tarife mit einer Kennung zu nutzen, denn das System kann die Tarife nicht auseinanderhalten.
Punkt b) jedoch ordnest Du rechtlich ein. Das konkrete Gerät sei Vertragsbestandteil. Vertragsbestandteile im Verbraucherrecht sind nicht einseitig zum Nachteil der Gegenseite änderbar. Es ist jedoch möglich, eine Änderung vorzunehmen, die gleichwertigen Ersatz oder sogar besser Leistung bietet (zum Beispiel hat UM die Bandbreite aller alten Kunden auf mindestens 30 MBit/s erhöht).
Jetzt begeben wir uns in den rechtlichen Bereich, der immer Auslegungssache ist. Ich bin kein Jurist, aber Du vermutlich auch nicht.
Grundsätzlich ist ein konkretes Endgerät nicht Vertragsbestandteil bei Unitymedia. Daher hat man z.B. keinen Anspruch auf ein Modem, wenn das vorher durch UM gestellte Modem defekt ist. Wenn man eine CB erhält, muss man die nehmen.
Auch bei Telefon Komfort hat man keinen Anspruch auf eine Fritzbox. Unitymedia wählt die Fritzbox, weil damit die vertraglichen Leistungen angeboten werden. Es gab aber zum Beispiel nie ein Anrecht auf ein bestimmtes Modell oder einen Gerätetausch ohne Notwendigkeit. Teilweise wird jedoch mit dem Namen "Fritzbox" geworben. Ob sich daraus ein Anspruch herleiten lässt, kann ich jedoch nicht beurteilen.
In diesem Fall jedoch hat der Kunde ein eigenes Endgerät im Betrieb. Insofern stützt sich die Nutzung des Endgerätes auf die Endgerätefreiheit. Diese sichert einem Kunden zu, dass er ein beliebiges konformes Gerät an dem Anschluss betreiben kann.
Sobald der Kunde das Eigentum an diesem Gerät klar aufgegeben hat, kommen zwei Aspekte ins Spiel.
Zum einen hat der Kunde, wie oben bereits erläutert, seine Zugangskennung einem Dritten zur Verfügung gestellt. Das ist laut AGB nicht gestattet.
Zusätzlich hat er dies entgeltlich getan (das Gerät wurde verkauft), daraus könnte man ableiten, dass einem Dritten Leistungen aus dem Vertrag gegen Entgelt angeboten wurden, was laut AGB ebenfalls nicht gestattet ist.
Zu guter Letzt kann aus der Eigentumsaufgabe abgeleitet werden, dass der Wille des Kunden, dieses Gerät an seinem Anschluss zu betreiben, erloschen ist, womit zumindest aus meiner Sicht der Löschung aus dem Kundenkonto nichts mehr im Wege stehen würde.
Man kann möglicherweise entgegenhalten, dass vertraglich der Betrieb dieses Gerätes zugesichert ist.
Zudem sind die beiden AGB-Verletzung ja gegen den Anbieter erfolgt, d.h. wenn dieser kein Interesse hat diese Verletzungen zu verfolgen, ist das seine eigene Sache.
Im Ergebnis bliebe möglicherweise nur die Abwägung der Aspekte "Gerät als Vertragsbestandteil" und "Eigentumsaufgabe ist Willenserklärung zur Abmeldung des Gerätes" übrig. Wie sich ein Gericht dazu entscheiden würde (sofern keine anderen Aspekte zu berücksichtgen wären), kann ich nicht beurteilen.
Jetzt kommt jedoch die dritte Seite ins Spiel.
Ein anderer Kunde hat rechtsmäßig das Eigentum an einem geeigneten Endgerät erworben. Er hat laut Endgerätefreiheit ein Recht auf Nutzung dieses Gerätes in seinem Vertrag. Diesem wird nicht entsprochen, weil UM dadurch die Rechte eines anderen Kunden eingeschränkt/verletzt sieht.
Scheinbar ist man bei UM nicht in der Lage irgendeine Art von Folgerung aus dem Verkauf eines Endgerätes zu ziehen und tut so, als hätte man damit nichts zu tun.
In dieser Situation kritisiere ich exakt und allein die folgenden Punkte:
1) Aus der Austragung des Gerätes entsteht für den ersten Kunden kein tatsächlicher Nachteil, weil er das Gerät nach dem Verkauf nicht mehr nutzen kann. Er hat es schlicht nicht mehr, damit geht auch Internet nicht.
2) Es wird offenbar vollständig ignoriert, dass nun eine Person einen Netzzugang hat, die für diese Leistung nicht bezahlt und welche nicht der zugeordnete Vertragspartner ist. Wenn das so unproblematisch ist, wieso verbieten die AGB dann die Weitergabe der Zugangsdaten?
3) UM hat die Situation nicht mit dem Ziel behandelt "wie können wir dem Kunden, der mit dem Anliegen an uns herangetreten ist, weiterhelfen", sondern scheinbar mit dem Ziel "wie werden wir die Situation los, ohne irgendwas machen zu müssen".
4) Es hat, wie üblich, viele Kontakte und Anfragen gebraucht, bevor dem Kunden überhaupt eine klare Antwort gegeben wurde.
Die Punkte 2) bis 4) der Kritik kann man, selbst wenn meine juristische Betrachtung der Folgen des Eigentümerwechsels nicht haltbar sein sollte, in jedem Fall gelten lassen.
Bisher sind mir keine Tatsachen bekannt, die eine andere Sichtweise oder Auslegung zulassen würden.
Ich habe an dieser Stelle alles gesagt, was ich zu dem Thema sagen werde. Ich bin nichtmal direkt betroffen gewesen und habe mich damals auch nur leicht darüber geärgert, weil ich nichts anderes erwartet habe. Dafür hat mich das Thema jetzt deutlich mehr Zeit gekostet als ich in den letzten 24 Monaten in meinen eigenen Vertrag mit UM investiert habe.
Das Thema ist es mir schlicht nicht wert, da noch weitere Zeit zu investieren.